2.1 Organe (Abs. 1)

 

Rz. 5

Organe des MD sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, werden lediglich 2 Organe gebildet (BT-Drs. 11/2237). Während der Verwaltungsrat die "legislativen" Vorgaben für die Durchführung der Aufgaben zu beschließen hat, obliegen dem Vorstand die Aufgaben der "Exekutive", die Verwaltungsaufgaben durchzuführen. Der Verwaltungsrat beschließt also die Vorgaben für die Durchführung der Aufgaben, und der Vorstand ist als ausführendes Organ mit den Verwaltungsaufgaben betraut. Die Organstruktur entspricht damit dem eingleisigen Organsystem in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Rz. 6

Der Verwaltungsrat ist das kollegial organisierte Selbstverwaltungsorgan des MD. Der Vorstand ist hauptamtliches und gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigtes Organ.

2.2 Aufgaben des Verwaltungsrats (Abs. 2)

 

Rz. 7

Der Verwaltungsrat hat die gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben wahrzunehmen (Satz 1). Andere Aufgaben des MD sind durch den Vorstand zu erfüllen. Der Verwaltungsrat

  • beschließt die Satzung,
  • stellt den Haushaltsplan fest,
  • prüft die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung,
  • stellt die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des MD unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des MD Bund nach § 283 Abs. 2 auf (Verwaltungsorganisation des MD),
  • errichtet Nebenstellen des MD und löst diese ggf. auf,
  • wählt und entlastet den Vorstand.
 

Rz. 8

Es fehlt an einer dem § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vergleichbaren Regelung (Vertretung des MD gegenüber dem Vorstand). Insbesondere bei der Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung oder bei der Entlastung des Vorstands können festgestellte Unregelmäßigkeiten zu dienst- und organrechtlichen Maßnahmen oder zur Haftung eines Vorstandsmitglieds aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 ff. BGB) führen. Zuständig für die Vertretung des MD in diesen Sachverhalten ist der Verwaltungsrat.

 

Rz. 9

Über den Verweis auf § 210 Abs. 1 ist der Pflichtinhalt der Satzung vorgegeben (Satz 2). Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  • Namen, Bezirk und Sitz des MD,
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
  • Entschädigungen für Organmitglieder,
  • Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,
  • Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
  • Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
  • jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
  • Art der Bekanntmachungen.

Um wirksam zu werden bedarf die Satzung des MD der Genehmigung durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat. Die Genehmigung erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetzmäßigkeit. Der Genehmigungsvorbehalt betrifft die erstmalige Errichtung der Satzung, ihre Änderung und ihre Berichtigung. Danach wird die Satzung öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Satz 2).

2.3 Beschlussfassung (Abs. 3)

 

Rz. 10

Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern, die durch Beschlüsse handeln (Satz 1). Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst (Satz 2). Einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder bedürfen Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung (Satz 3). Stimmberechtigt sind in einer Sitzung anwesende Mitglieder, deren Stimmberechtigung nicht wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen ist. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung nach erneuter Beratung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

2.4 Vertreter der Krankenkassen (Abs. 4)

 

Rz. 11

Auf die Krankenkassen entfallen 16 Vertreter im Verwaltungsrat des MD (Satz 1). Sie werden von den Verwaltungsräten (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, BAHN-BKK) oder der Vertreterversammlung (Landwirtschaftliche Krankenkasse) der Krankenkassen gewählt, deren Zuständigkeit sich auf den Bezirk des MD erstreckt (Satz 1). Wenn mehrere Krankenkassen derselben Kassenart einen Landesverband bilden (§ 207) ist der Verwaltungsrat des Landesverbandes wahlberechtigt.

 

Rz. 12

Das Gesetz lässt offen, wie sich die 16 Vertreter auf die wahlberechtigten Kassenarten verteilen. Vielmehr haben sich die Krankenkassen über die Sitzverteilung zu einigen (Satz 2). Kommt es nicht zu einer Einigung, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes (Satz 3).

 

Rz. 12a

Die 16 Vertreter der Krankenkassen werden paritätisch auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Außerdem bestehen sie je zur Hälfte aus Frauen und Männern (Satz 4). Die Vorschrift orientiert sich an der Regelungen für den GKV-Spitzenverband (217c). Gewählt werden getrennte Bewerberlisten für Frauen und Männer, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf der Grundlage von Vorschlägen der wahlberechtigten Selbstverwaltungsorgane der Krankenkassen erstellt werden (Satz 5). Jeder Wahlberechtigte verfügt über je eine Stimme für jede Liste. Die 8 Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt (Satz 6). Eine Wahl, die gegen die geschlechtergerechte Sitzverteilung verstößt, ...

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