Rz. 23

Der Vorstand besteht aus 2 Personen, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (Satz 1). Er führt gemeinsam die Geschäfte des MD nach den Richtlinien des Verwaltungsrats (Satz 2). Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des MD, wird durch den Verwaltungsrat gewählt und erlangt damit seine organrechtliche Stellung (§ 279 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6). Der Vorstand ist als hauptamtliches Organ des MD zuständig, die Beschlüsse des Verwaltungsrats und das operative Verwaltungsgeschäft auszuführen. Die Aufgabenverteilung zwischen Vorsitzendem und Stellvertreter ergibt sich aus den Richtlinien des Verwaltungsrats.

 

Rz. 24

Das Gesetz enthält keine Aussagen zur Qualifikation eines Kandidaten für die Wahl des Vorstands. Insbesondere ist keine medizinische Ausbildung gefordert. Einen Verweis auf Vorschriften über die Qualifikation von Vorständen oder Geschäftsführern (§§ 35a, 36 SGB IV) enthält die Norm nicht. Hilfsweise kann § 35a Abs. 6 Satz 1 SGB IV herangezogen werden. Danach hat der Verwaltungsrat einer Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkasse oder Ersatzkasse bei der Wahl des Vorstands darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen. Diese wird durch eine Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen nachgewiesen.

 

Rz. 24a

Die Vorstandsmitglieder werden zeitlich befristet gewählt (6 Jahre). Durch die Wahl erlangen sie ihre Organwalterstellung. Diese endet vorzeitig durch Tod, Amtsentbindung oder Amtsenthebung (§ 59 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 SGB IV). Die dienstrechtliche Stellung der Vorstandsmitglieder wird durch einen Dienstvertrag begründet, der durchaus zeitlich befristet sein kann. Darin können weitere Bedingungen geregelt werden, die zu einer Beendigung der dienstrechtlichen Stellung führen (z. B. Erreichen eines bestimmten Lebensalters). Wenn Gründe gegeben sind, die dienstrechtliche Stellung zu beenden, führen diese durch eine Amtsentbindung oder Amtsenthebung zur Beendigung der organrechtlichen Stellung des Vorstandsmitglieds.

 

Rz. 24b

Zusätzlich zu seinen Verwaltungsaufgaben stellt der Vorstand den Haushaltsplan auf und vertritt den MD gerichtlich und außergerichtlich (Satz 3). Er ist damit auch gesetzlicher Vertreter des MD.

 

Rz. 24c

Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertreters sind zu veröffentlichen (Satz 4). Zur Vergütung gehören alle Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen. Die Vergütungen werden in Euro-Beträgen in einer Übersicht angegeben, die jährlich am 1.3. im Bundesanzeiger auf der Internetseite des MD veröffentlicht wird. Damit ist die Gesamtvergütung zu veröffentlichen. Die Regelung entspricht § 35a Abs. 6 Satz 2 SGB IV. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen (Satz 5).

 

Rz. 24d

Entsprechende Regelungen gelten bereits für die Gehälter der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen. Da auch die Vergütungen der Geschäftsführer der MD und ihrer Stellvertreter letztlich aus Sozialversicherungsbeiträgen finanziert werden, sollen für sie daher die gleichen Transparenzregelungen wie für die Vorstände der Krankenkassen und ihrer Verbände sowie der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gelten (BT-Drs. 17/6141).

 

Rz. 25

§35a Abs. 3, 6a gelten entsprechend (Satz 6). Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und hat eine Amtszeit von bis zu 6 Jahren, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Durch die Befristung der Amtszeit des Vorstandes, die bereits für die Krankenkassen, die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und den MD Bund gilt, wird ein Gleichlauf mit den Amtsperioden der Vorstände dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts hergestellt. Die Regelung erlaubt es dem Verwaltungsrat, sein organschaftliches Recht zur Wahl des Vorstandes (§ 279 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) in regelmäßigen Abständen auszuüben.

 

Rz. 26

Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde (präventive Kontrolle). Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen. Die Aufsichtsbehörde hat über die Angemessenheit der Vergütung eines Vorstands nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und hierzu normkonkretisierend Ermessenskriterien vorab in Verwaltungsvorschriften festzulegen (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R). Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder der Körperschaft zu berücksichtigen. § 35a Abs. 6a SGB IV bezieht sich nach s...

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