Rz. 17

Der MD berichtet dem MD Bund zweijährlich zum 1.4. über

  • die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach den §§ 275a bis 275d,
  • die Personalausstattung des MD und
  • die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen des MD für die gesetzliche Krankenversicherung

(Satz 1). Die Regelung stärkt die Transparenz hinsichtlich der Tätigkeit des MD und korrespondiert mit der Kompetenz des MD Bund zum Erlass von Richtlinien zur Personalbedarfsermittlung für die Bereiche der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, zur systematischen Qualitätssicherung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und zur statistischen Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der MD für die gesetzliche Krankenversicherung (BT-Drs. 19/13397 S. 71).

 

Rz. 18

Das Nähere zum Verfahren regeln die Richtlinien nach § 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 8 (Satz 2). Die Richtlinien werden vom MD Bund erlassen und regeln

  • die einheitliche statistische Erfassung der Leistungen und Ergebnisse der Tätigkeit der MD sowie des hierfür eingesetzten Personals und
  • die regelmäßige Berichterstattung der MD und des MD Bund über ihre Tätigkeit und Personalausstattung.

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