2.1.1 Errichtung (Satz 1)

 

Rz. 5

In jedem Land wird zeitlich unbefristet ein MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Damit wird wie für die Landesverbände der Krankenkassen (§ 207) das jeweilige Bundesland als regionale Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit des MD gewählt. Die MD der alten Bundesländer sind bereits als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Für die MD der neuen Bundesländer, die bisher als eingetragene Vereine organisiert sind, wird der Rechtsformwechsel nach der Übergangsvorschrift des § 328 Abs. 2, 3 vollzogen.

 

Rz. 6

Die Dienstherrenfähigkeit der schon bis zum 31.12.2019 als Körperschaften organisierten MD besteht gemäß § 328 Abs. 4 noch so lange fort, wie diese für die Aufgaben als Dienstherr von Beamten (Art. 73 Abs. 4, 5 des Gesundheits-Reformgesetzes) notwendig ist. Danach endet die Dienstherreneigenschaft der MD, da eine künftige Beschäftigung von Beamten nicht vorgesehen ist.

 

Rz. 7

Die Eigenschaft einer Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen eines Landes fällt mit dem 31.12.2019 weg.

2.1.2 Abweichende örtliche Zuständigkeit des MD (Satz 2 bis 4)

 

Rz. 8

Grundsätzlich soll in jedem Bundesland ein MD bestehen. Für mehrere Länder kann durch übereinstimmenden Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen MD ein gemeinsamer MD errichtet werden (Satz 2). Die Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder müssen dem Beschluss zustimmen, damit er wirksam werden kann (Satz 3). Die Zustimmung lässt neben der Prüfung der Gesetzmäßigkeit auch Zweckmäßigkeitserwägungen zu.

 

Rz. 9

Länder mit mehreren MD behalten diese Aufteilung bei (Satz 4 HS 1). Dies betrifft das Land Nordrhein-Westfalen.

 

Rz. 10

Gemeinsame MD in mehreren Ländern behalten diese Gliederung ebenfalls bei (Satz 4 HS 2). Dies betrifft zurzeit Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Berlin und Brandenburg.

2.1.3 Arbeitsgemeinschaften (Satz 5)

 

Rz. 11

Durch den Verweis auf § 94 Abs. 1a bis 4 SGB X haben die MD (weiterhin) die Möglichkeit, Teil einer Arbeitsgemeinschaft zu sein. Bisher fielen sie als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen nach gängiger Auslegung in den Anwendungsbereich des § 94 SGB X und sind Teil von Arbeitsgemeinschaften, wie etwa der MDK-IT. Ein Fortbestand der Möglichkeit, an Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen, ist somit sachgerecht (BT-Drs. 19/13397 S. 70).

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