Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt worden. Sie regelte zunächst die Mitteilungspflichten des Medizinischen Dienstes (MD) gegenüber Ärzten, sonstigen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie der Krankenkasse bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und Versicherten während des Anspruchs auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Vorgängervorschrift des § 369b Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 RVO verpflichtete den Vertrauensarzt, den Versicherten, den Vertragsarzt und die Krankenkasse zu informieren.

 

Rz. 2

Zum 1.1.1993 wurde Abs. 1 Satz 1 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) redaktionell an die Begrifflichkeit der vertragsärztlichen Versorgung angepasst.

 

Rz. 3

Zum 1.7.1994 wurde durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) Abs. 1 Satz 2 neu eingefügt. Der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Die Mitteilungspflichten und -befugnisse wurden weiter ausgestaltet.

 

Rz. 3a

Durch das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) v. 10. 12.2015 (BGBl. I S. 2229) wurde mit Wirkung zum 1.1.2016 Abs. 1 um die Sätze 4 bis 6 ergänzt. Es wird festgelegt, wem der MD die Kontrollergebnisse mitzuteilen hat.

 

Rz. 3b

Art. 1 Nr. 66 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 in Abs. 1 die Sätze 1 bis 3 durch die Sätze 1 bis 5 ersetzt. Die Mitteilungspflichten und Mitteilungsbefugnisse des Medizinischen Dienstes (MD) werden neu geregelt und konkretisiert.

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