Rz. 55e

Der MD kann seinen Mitarbeitern unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung eine unterstützende Tätigkeit bei Dritten zuweisen (Satz 1). Die Unterstützungsleistung war bis zum 11.12.2021 davon abhängig, dass eine entsprechende Lage vom Bundestag festgestellt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Die Zuweisung wird durch den MD befristet. Die Zuweisung ist zu beantragen. Die MD können unabhängig von einer epidemischen Lage tätig werden und z. B. bei Impfaktionen unterstützen (BT-Drs. 20/250 S. 63). Vorrangig sind

  • für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständige Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD; hauptsächlich die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte),
  • zugelassene Krankenhäuser (§ 108),
  • an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Leistungserbringer (§ 95 Abs. 1 Satz 1) sowie
  • Träger einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 SGB XI)

zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um die Organisationen bzw. Leistungserbringer, die die MD bereits seit März 2020 personell unterstützt haben, soweit es den MD im Hinblick auf die Sicherstellung ihrer Aufgabenwahrnehmung möglich war. Die Unterstützung ist nunmehr auf einer belastbaren gesetzlichen Grundlage möglich. Eine Unterstützung kann auch in weiteren Einrichtungen erforderlich sein und erfolgen. Die Aufzählung der möglichen Einsatzorte ist daher nicht abschließend. Die Übertragung liegt im Ermessen des MD und darf die Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigen.

 

Rz. 55f

Die dem MD entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der unterstützten Stelle zu erstatten (Satz 2). Die Finanzierungsregelung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Gesetzesantrag des Bundesrates für ein Gesetz zur Erweiterung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes v. 9.10.2020, BR-Drs. 534/20) auf. Als Kosten sind dabei alle Kosten anzusehen, die durch die Zuweisung anfallen, einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Absicherung der Beschäftigten gegen Haftungsrisiken im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Einrichtungen oder bei den Leistungserbringern. Als Orientierung können die tarifvertraglichen Vereinbarungen der MD dienen (BT-Drs. 19/23944 S. 41).

 

Rz. 55g

Über die Unterstützung sowie das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung ist eine Vereinbarung zu schließen (Satz 3). Vertragspartner sind der MD und die um Unterstützung bittende Stelle. Soweit es sachgerecht ist, kann das zuständige Land auch eine Rahmenempfehlung mit dem MD abschließen, um die Umsetzung der Kostenerstattung für die einzelnen Einrichtungen des ÖGD zu vereinfachen.

 

Rz. 55h

Umlagemittel (§ 280 Abs. 1 Satz 1) dürfen für die Unterstützung nicht verwendet werden (Satz 4). Dies dient der Gewährleistung einer transparenten, verursachergerechten Finanzierung der Unterstützung der MD für den ÖGD und die sonstigen Einrichtungen und Leistungserbringer (BT-Drs. 19/23944 S. 42).

 

Rz. 55i

Die Zuweisungsverfügung des MD wird seiner Aufsichtsbehörde vorgelegt (Satz 5). Die Aufsichtsbehörde kann der Verfügung innerhalb einer Woche widersprechen. Der Widerspruch ist nur möglich, wenn durch die Unterstützung Dritter die dem MD gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wären. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, ist die Zuweisungsverfügung des MD unwirksam.

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