Rz. 13

Die Regelung beschreibt als Grundnorm das Aufgabenspektrum des MD. Sie umfasst insbesondere die Arbeitsfelder der Einzelfallbegutachtung und die Beratung. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§§ 2, 12, 70). Für die Prüfung der sozialmedizinischen Voraussetzungen nehmen die Krankenkassen den MD in Anspruch. Begutachtet wird der konkrete Einzelfall. Die Begutachtung soll durch eine körperliche Untersuchung erfolgen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 14

Der MD steht den Krankenkassen auch beratend zur Verfügung. Die Beratung erstreckt sich auf allgemeine Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung von Versicherten, Fragen der Qualitätssicherung, die Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und die Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen.

 

Rz. 15

Die Gutachter des MD sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und nicht an Weisungen gebunden.

 

Rz. 16

Auftraggeber der MD sind ausschließlich die Krankenkassen. Die Krankenkassen lassen die Gutachten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens aufgrund ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X) erstellen. Das Gutachten dient damit dazu, einen Verwaltungsakt der Krankenkasse vorzubereiten. Entscheidungsträger ist nur die Krankenkasse und nicht der MD.

 

Rz. 17

Die Organisation des MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird durch die §§ 278 bis 283a vorgegeben.

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