Rz. 28

Die Prüfungen nach der ab 1.4.2020 geltenden Vorschrift sind ab dem Berichtsjahr 2013 durchzuführen (Satz 1). Dies gilt zum einen für die Auffälligkeitsprüfung nach Abs. 2 und die anschließenden Einzelfallprüfungen. Zum anderen führt das BAS bereits ab dem Jahr 2013 seine verdachtsbezogenen Einzelfallprüfungen auf Grundlage des Abs. 5 durch. Aus der bisherigen aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung der zu prüfenden Verträge der Krankenkassen folgt kein der Prüfung des BAS entgegenstehendes Vertrauen auf die Nichtberücksichtigung etwaiger erst im Rahmen dieser Prüfung festgestellter Rechtsverstöße (Satz 2; BT-Drs. 19/15662 S. 99). Ein derartiger Vertrauensschutz wird durch die aufsichtsrechtliche Nichtbeanstandung nicht einmal im Verhältnis zur zuständigen Aufsichtsbehörde selbst begründet, ebenso wenig wie etwa durch eine erfolgte Satzungsgenehmigung nach § 195 Abs. 1 (BSG, Urteile v. 16.7.1996, 1 RR 3/95, und v. 24.3.2002, B 7/1 A 4/00 R). Dies gilt erst recht im Verhältnis zum BAS in seiner besonderen Funktion als RSA-Durchführungsbehörde. Krankenkassen sind Verwaltungsträger, die ihre gesetzlichen Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfüllen haben, und hierbei als Teil der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht gebunden sind.

 

Rz. 29

Abgeschlossene Einzelfallprüfungen nach § 273 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 in der bis zum 31.3.2020 geltenden Fassung werden nicht neu aufgegriffen (Satz 3). Sofern die Ermittlung des Korrekturbetrags nach dem bisherigen § 273 Abs. 4 Satz 2 noch nicht erfolgt ist, ist der neue Abs. 6 hierfür die Grundlage. Abgeschlossen ist eine Einzelfallprüfung, wenn der entsprechende Bescheid formelle Bestandskraft erlangt hat und nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann.

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