Rz. 26

Stellt das BAS bei einer Prüfung nach Abs. 4 oder 5 einen Rechtsverstoß fest, ist ein Korrekturbetrag zu ermitteln (Satz 1). Ermessen ist nicht eingeräumt. Um den Korrekturbetrag werden die Zuweisungen aus dem RSA (§ 266 Abs. 3) gekürzt. Der Korrekturbetrag ist an der potenziellen Höhe der Zuweisungen für die betroffene Krankenkasse vor dem Ausschluss auffälliger Morbiditätsgruppen nach § 18 Abs. 1 Satz 4 RSAV auszurichten (Satz 2). Der Korrekturbetrag entspricht daher nicht vollständig dem erzielten Vorteil. Das Nähere über die Ermittlung des Korrekturbetrags bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in § 21 RSAV (Satz 3).

 

Rz. 27

Der Korrekturbetrag wird entweder genau bestimmt oder geschätzt (§ 21 Abs. 2 RSAV) und durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) festgesetzt. Dagegen ist eine Klage der betroffenen Krankenkasse zulässig (§ 51 SGG). Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG). Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (Satz 4).

 

Rz. 27a

Der Korrekturbetrag nach Satz 1 wird durch das BAS mit den monatlichen Zuweisungen (§ 266 Abs. 7 Satz 2) verrechnet (Satz 5). Das BAS bestimmt den Zeitpunkt der Verrechnung und informiert die Krankenkasse mit einer Frist von 14 Kalendertagen (Satz 6).

 

Rz. 27b

Die Verrechnung kann durch das BAS nach pflichtgemäßem Ermessen auf mehrere Ausgleichsmonate verteilt werden (Satz 7). Dazu hat die Krankenkasse einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Korrekturbetrag muss innerhalb von 24 Monaten verrechnet sein (Satz 8). Zur Sicherstellung der Leistungs-, Wettbewerbs- und Zahlungsfähigkeit wird den Krankenkassen damit ermöglicht, auf einmaligen Antrag die Verrechnung der Korrekturbeträge mit den monatlichen Zuweisungen auf einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren in monatlich gleichen Teilbeträgen zu verteilen. Die Verlängerung der Verrechnungsfrist ist notwendig, da in Einzelfällen die Korrekturbeträge die vorhandenen Finanzreserven der betroffenen Krankenkassen übersteigen können (BT-Drs. 20/4086 S. 73). Bei der Verteilung ist für jeden angefangenen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 % des rückständigen Betrags zu zahlen (Satz 9).

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