Rz. 22

Das BAS kann eine Einzelfallprüfung durchführen, wenn eine Krankenkasse eine rechtswidrige Datenmeldung abgegeben hat (Satz 1). Ausreichend sind dem BAS bekannte Tatsachen, die einen entsprechenden Verdacht begründen. Die Krankenkasse hat dem BAS auf dessen Verlangen innerhalb von 3 Monaten alle Angaben zu machen, derer es zur Überprüfung des Sachverhalts bedarf (Satz 2). Der Sachverhalt wird nicht vom BAS ermittelt, sondern ist von der Krankenkasse darzulegen, damit das BAS seine Bewertung abgeben kann.

 

Rz. 23

Kommt die Krankenkasse einem zumutbaren Verlangen des BAS nicht, nur teilweise oder nicht in der verlangten Aufbereitung nach, wird ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 267 Absatz 1 Satz 2 (unzulässige Einwirkung der Krankenkassen auf den Inhalt der Leistungsdaten) vermutet (Satz 3). Das BAS ermittelt dann einen entsprechenden Korrekturbetrag.

 

Rz. 24

Eine Prüfung der Leistungserbringer (z. B. Ärzte), insbesondere im Hinblick auf Diagnosedaten, ist ausgeschlossen (Satz 4).

 

Rz. 25

Durch den Verweis auf Abs. 4 Satz 4 kann das BAS auch im Rahmen der verdachtsbezogenen Einzelfallprüfung vorgelegte Versorgungsverträge auf relevante Rechtsverstöße (Rechtmäßigkeit) prüfen (Satz 5).

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