Rz. 3

Die Vorschrift schafft eine belastbare Datengrundlage für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch das BAS. Das BAS ist befugt, die Daten aller Krankenkassen zu prüfen (erweiterte Plausibilitätsprüfung). Diese haben daran innerhalb gesetzter Fristen mitzuwirken. Fehlerhafte Datenmeldungen führen nicht zu erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Ggf. wird die betroffene Krankenkasse einer Einzelfallprüfung unterzogen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung wird der betroffenen Krankenkasse die Obliegenheit auferlegt, die Plausibilität ihrer Datenmeldung nachzuweisen. Sie hat die tatsächlichen Gründe für eine Auffälligkeit nachvollziehbar darzulegen oder den Verdacht eines Rechtsverstoßes durch vollständige Offenlegung des Sachverhaltes auszuräumen (Beweislastumkehr). Wenn sich herausstellt, dass die Krankenkasse gesetzliche Vorgaben nicht oder nur teilweise eingehalten hat, kürzt das BAS die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds.

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