Rz. 6

Der abzuführende Betrag wird durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gegenüber der Krankenkasse festgesetzt und mit den monatlichen Zuweisungen nach § 16 Abs. 5 RSAV verrechnet (Satz 1, 2). Das BAS verteilt die Verrechnung (Satz 2) in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2021. Klagen gegen die Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 4). Die Bescheide des BAS sollen bis zum 31.3.2021 erlassen werden. Dem BAS steht hinsichtlich des Termins ein eingeschränktes Ermessen zu. Der Termin ist einzuhalten, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen.

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