2.1 Zuführung von Mitteln an den Gesundheitsfonds (Abs. 1)

 

Rz. 5

Der durch eine Krankenkasse von ihren Finanzreserven (§ 260 Abs. 2 Satz 1) an den Gesundheitsfonds abzugebende Betrag wird nach Satz 1 oder 2 berechnet. Danach werden 2 verschiedene Grenzbeträge ermittelt, die sich an den durchschnittlichen Monatsausgaben der Krankenkasse orientieren. Der für die Krankenkasse günstigere Grenzbetrag wird angewendet. Davon wird ein Anteil von 66,1 % an den Gesundheitsfonds abgeführt. Maßgebend für die Rechengrößen nach den Sätzen 1 und 2 sind die von den Krankenkassen für das 1. Halbjahr 2020 vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse (Satz 3).

2.2 Bescheid des Bundesamtes für Soziale Sicherung (Abs. 2)

 

Rz. 6

Der abzuführende Betrag wird durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gegenüber der Krankenkasse festgesetzt und mit den monatlichen Zuweisungen nach § 16 Abs. 5 RSAV verrechnet (Satz 1, 2). Das BAS verteilt die Verrechnung (Satz 2) in monatlich gleichen Teilbeträgen auf alle Ausgleichsmonate des Jahres 2021. Klagen gegen die Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 4). Die Bescheide des BAS sollen bis zum 31.3.2021 erlassen werden. Dem BAS steht hinsichtlich des Termins ein eingeschränktes Ermessen zu. Der Termin ist einzuhalten, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen.

2.3 Vereinigung von Krankenkassen (Abs. 3)

 

Rz. 7

Für Krankenkassen, die sich ab dem 15.8.2020 vereinigen, gilt eine Sonderregelung.

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