Rz. 26

Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Abs. 3, 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2020 jährlich 100 Mio. EUR jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse (§ 221 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) zugeführt. Die andere Hälfte der Fördermittel wird (abzüglich des hälftigen Anteils der landwirtschaftlichen Krankenkasse) von den am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen getragen.

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