Rz. 13

Die erforderlichen Daten werden für jedes Kalenderjahr von den Krankenkassen ermittelt (Satz 1).

  • Versichertenbezogen werden die Versichertentage seit

    • Einschreibung in ein nach § 137g zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und
    • Angaben über die Teilnahme an den in Abs. 4 Satz 1 genannten Leistungen (u. a. Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder Früherkennungsuntersuchung) erfasst.
  • Nicht versichertenbezogen werden

    • Aufwendungen für satzungsgemäße Mehr- und Erprobungsleistungen sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Ermessensleistungen) und
    • Verwaltungsausgaben erfasst.

Die von Dritten erstatteten Ausgaben (Ersatzleistungen) bleiben außer Betracht.

 

Rz. 13a

Bei der Ermittlung der Zuweisungen für sonstige Ausgaben sind so wie bei der Ermittlung der Zuweisungen für standardisierte Leistungsausgaben jeweils nur die Nettoaufwendungen der Krankenkassen zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/4095 S. 138). Bezogen auf die Aufwendungen der Krankenkassen für Innovationsvorhaben bedeutet dies z. B., dass in die Ermittlung der Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen nur die Ausgaben der Krankenkassen einfließen dürfen, welche nicht durch Einnahmen aus dem Innovationsfonds gedeckt sind. Eine Doppelfinanzierung der Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Innovationsvorhaben ist somit ausgeschlossen.

 

Rz. 13b

Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 sind dem BAS über den GKV-Spitzenverband pseudonymisiert und in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Satz 2). Die versichertenbezogenen Daten (Satz 1 Nr. 1) sind von den Krankenkassen für ein Kalenderjahr bis zum 15.8. des Folgejahres zu übermitteln. Der Schlüssel für die Herstellung des Pseudonyms ist vom Beauftragten für den Datenschutz der Krankenkasse aufzubewahren. Andere Personen haben darauf keinen Zugriff. Der Versichertenbezug darf hergestellt werden, soweit dies für die Klärung doppelter Versicherungsverhältnisse oder für die Prüfung der Richtigkeit der Daten erforderlich ist. Pseudonymisierung und Versichertenbezug sind durch den Datenschutzbeauftragten zu protokollieren. Die nicht versichertenbezogenen Daten (Satz 1 Nr. 2) sind von den Krankenkassen für ein Kalenderjahr bis zum 30.6. des Folgejahres zu übermitteln (Satz 3).

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