Rz. 53

Abs. 1 Satz 5 bezieht in die Krankenbehandlung Leistungen zur Herstellung oder Wiederherstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen ein. Leistungen für eine künstliche Befruchtung waren in Satz 5 der Ursprungsfassung zunächst gänzlich ausgeschlossen worden. Nunmehr sieht jedoch § 27a in einem bestimmten Rahmen eine solche Maßnahme zwischen Eheleuten (homologe Insemination) als Kassenleistung vor (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 27a). Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind hingegen weiterhin die heterologe Insemination und die Ersatzmutterschaft.

Nicht nur die eingetretene krankheitsbedingte Empfängnisunfähigkeit ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 eine Krankheit (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des SGB V, BT-Drs. 11/2237 S. 170 zu § 27; vgl. zur eingetretenen schicksalhaften Unfruchtbarkeit BSGE 59, 119; vgl. auch BSGE 85, 36), sondern auch bereits der therapiebedingt drohende Eintritt der Empfängnisunfähigkeit (BSG, Urteil v. 17.2.2010, B 1 KR 10/09 R – Kryokonservierung).

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