Rz. 52

Allgemein hat der Gesetzeswortlaut (ursprünglich Abs. 1 Satz 3) hervorgehoben, dass den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen ist.

Dieser ursprünglich ausfüllungsbedürftige Programmsatz hat nunmehr durch § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 92 Abs. 6a konkretere Formen gewonnen. Die Versorgung mit Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung hat erstmals eine ausdrückliche Regelung erfahren. Psychotherapeuten sind ebenso wie bisher schon Ärzte zur psychotherapeutischen Behandlung des Versicherten zugelassen, wenn sie die Approbation und die notwendige in den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses im Einzelnen geregelte Qualifikation in den in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannten Behandlungsverfahren nachweisen bzw. der Übergangsregelung unterfallen. Klargestellt ist nunmehr, dass die psychotherapeutische Behandlung Teil der ärztlichen Behandlung ist und dieser Teil der ärztlichen Behandlung auch vom Psychotherapeuten erbracht werden kann (vgl. § 28 Abs. 3).

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