Rz. 15

Durch das Gesetz über die Berufe des Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichentherapeuten sind die Konsequenzen aus der Schaffung dieser neuen Heilberufe gezogen worden. Diese Berufsgruppen sind nunmehr wie bisher schon Ärzte zur psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten zugelassen. Die Psychotherapeuten sind nunmehr nicht mehr lediglich Hilfspersonen des Arztes, die unter dessen Verantwortung bei der Krankenbehandlung der Versicherten mitwirken (früher: Delegationsverfahren). Sie führen die Krankenbehandlung nunmehr gleichberechtigt wie Ärzte aus. Ziel dieses Integrationsmodells ist die gleichberechtigte Einbeziehung der Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung. Die psychotherapeutische Behandlung ist Teil der ärztlichen Behandlung, der vom Psychotherapeuten erbracht wird. Der durch das GKV-VSG (vgl. Rz. 2d) neu eingefügte Satz 2 hat klargestellt, dass auch für die psychotherapeutische Behandlung § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt. Zur psychotherapeutischen Behandlung gehört damit auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Therapeuten angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Damit können beispielsweise administrative Tätigkeiten wie die Unterstützung des Psychotherapeuten bei der Erstellung eines Berichts oder eines Gutachtens als auch vorbereitende und behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegiert werden.

 

Rz. 16

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des ab 1.9.2020 geltenden Psychotherapeutengesetzes (PsychthG) darf die Psychotherapie nur derjenige ausüben, der eine Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut hat. Der durch das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (vgl. Rz. 2f) neu gefasste Abs. 1 Satz 3 stellt sicher, dass auch diejenigen, die nach altem Recht ihre Approbation erhalten haben und ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen, weiterhin psychisch erkrankte gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten behandeln können.

 

Rz. 17

Der Versicherte hat die freie Wahl unter allen zugelassenen ärztlichen und nichtärztlichen psychotherapeutischen Leistungserbringern. Ihm ist damit auch zum Psychotherapeuten ein Erstzugangsrecht eingeräumt worden. Vor Beginn der eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung ist nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a der Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen und ggf. psychiatrischen Erkrankung einzuholen (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 2 PsychthG). Die Indikationsbestätigung durch einen Arzt ist nicht erforderlich. Die Anforderung an den Inhalt des Konsiliarberichts und an die Strukturqualität des Konsiliararztes sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) v. 19.2.2009 (aktuelle Fassung unter https://www.g-ba.de/downloads/40-268-6146/2019-11-22_PT-RL_Systemische-Therapie-Erwachsene_Servicedokument.pdf) geregelt.

Nach § 33 der Richtlinie erfolgt die Feststellung der Leistungspflicht für Psychotherapie durch die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten. Der Therapeut teilt vor der Behandlung der Krankenkasse die Diagnose mit, begründet die Indikation und beschreibt Art und Umfang der geplanten Therapie. Über einen Antrag auf Kurzzeittherapie hat die Krankenkasse nach § 33 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Kann die Krankenkasse diese Frist nicht einhalten, teilt sie dies den Antragstellern unter Darlegung hinreichender Gründe und Übermittlung eines angemessenen neuen Entscheidungstermins rechtzeitig schriftlich mit (Satz 5). Erfolgt dies nicht oder verstreicht der neue Entscheidungstermin, so gilt die beantragte Leistung nach Satz 6 als genehmigt. Zu weiteren Einzelheiten und insbesondere zum Gutachterverfahren wird auf Abschnitt F. und G. der Richtlinie verwiesen.

 

Rz. 18

Die Beurteilung der Notwendigkeit einer psychiatrischen bzw. kinder- und jugendlichenpsychiatrischen Abklärung ist dem die somatische Abklärung durchführenden Arzt überlassen. Eine obligatorische Abklärung der psychiatrischen Erkrankung durch einen Facharzt für Psychiatrie ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Entscheidung, ob eine solche Abklärung durchzuführen ist, steht dem somatisch abklärenden Vertragsarzt zu.

 

Rz. 19

Nach § 1 Abs. 2 PsychthG ist die Ausübung der Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutische Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Nach Abs. 2 Satz 3 gehören Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, nicht zur Ausübung der Psychotherapie. Nach § 1 Abs. 3 PsychthG gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

 

Rz. 20

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