Rz. 46

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe (Abs. 1 Nr. 4) stellen unterstützende Maßnahmen der Krankenbehandlung dar. Die Voraussetzungen sind im Einzelnen in den §§ 37, 38 geregelt. Die Verordnung richtet sich nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie – HKP-RL; veröffentlicht im Internet beim Gemeinsamen Bundesausschuss unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3275/HKP-RL_2021-11-19_2022-07-21_iK-2023-10-31.pdf). Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG (vgl. Rz. 7g) hat mit Wirkung zum 29.10.2020 nach dem Wort "Krankenpflege" ein Komma und die Wörter "außerklinische Intensivpflege" eingefügt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ausgliederung des Anspruchs auf außerklinische Intensivpflege in den durch dasselbe Gesetz neu eingefügten § 37c. Dadurch ist klargestellt, dass die außerklinische Intensivpflege zu den Leistungen der Krankenbehandlung gehört, auf die die Versicherten einen Anspruch haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung in den §§ 37, 37b und c und 38 verwiesen.

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