Rz. 26

Die Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben (Abs. 3) orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen krankheitsspezifischen Leistungsausgaben der den Risikogruppen zugeordneten Versicherten (Satz 1).

 

Rz. 27

Die Norm regelt, welche Ausgaben zur Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben berücksichtigt werden und welche Ausgaben einbezogen werden (§ 4 RSAV). Nicht berücksichtigt werden

  • von Dritten erstattete Ausgaben (z. B. Auftragsleistungen oder Leistungen, die der Krankenkasse im Wege der Legalzession nach §§ 115, 116 SGB X erstattet werden),
  • satzungsmäßige Mehr- und Erprobungsleistungen sowie
  • Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Ermessensleistungen; z. B. ambulante oder stationäre Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 2, 4)

(Satz 2). Für diese Leistungen erhalten die Krankenkassen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben (§ 270).

 

Rz. 28/29

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41) werden bei den Leistungsausgaben berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RSAV). Die Aufwendungen für die Leistungen der Knappschaftsärzte und -zahnärzte werden in der gleichen Weise berechnet wie für Vertragsärzte und –zahnärzte (Satz 3; § 4 Abs. 1 Satz 2 RSAV).

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