Rz. 32

Marburger, Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten schwerbehinderter Menschen, PersV 2004 S. 370.

Sommer, Zu den Änderungen für die PKV im Rahmen des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, Zeitschrift für Versicherungswesen 2000 S. 356.

 

Rz. 32

Die Leistung von Übergangsgeld während der Durchführung einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation setzt regelmäßig die ordnungsgemäße Teilnahme des Versicherten an der Maßnahme voraus. Für die Zeit eines unentschuldigten Fernbleibens entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld. Der Versicherungsträger kann in diesem Fall den Übergangsgeld bewilligenden Bescheid aufheben, ohne zugleich die Bewilligung der Rehabilitationsleistung aufheben zu müssen:

BSG, Urteil v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99 R, SozR 3-2600 § 20 Nr. 1 = SozVers 2002 S. 50 = SGb 2002 S. 623.

Kein Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger auf einen Beitragszuschuss zu einer privaten Krankenversicherung während der Zeit der medizinischen Rehabilitation und des Bezuges von Verletztengeld. Eine analoge Anwendung der §§ 257, 258, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtanalogie, kommt mangels einer zu schließenden Gesetzeslücke nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.3.2002, L 15 U 246/01, HVBG-INFO 2002 S. 3048.

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