Rz. 8

Nach § 24e Satz 2 HS 2 sind bei Schwangerschaftsbeschwerden (Definition: Rz. 9 ff.) und im Zusammenhang mit der Entbindung (Definition: Rz. 12)

  • die sonst bei Krankheit von der Versicherten üblicherweise zu entrichtenden Zuzahlungen nach

    • § 31 Abs. 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 (bei der Abnahme von Arznei- und Verbandmitteln: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,00 EUR und höchsten 10,00 EUR),
    • § 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 (bei der Abnahme von Heilmitteln: 10 % der Kosten und zusätzlich 10,00 EUR je Verordnung),
    • § 33 Abs. 8 i. V. m. § 61 Abs. 1 (bei der Abnahme von Hilfsmitteln: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5,00 EUR und höchsten 10,00 EUR)

nicht zu leisten ("zuzahlungsfrei") und

  • die bei Hilfsmitteln geltenden Festbetragsregelungen des § 127 Abs. 4 nicht anzuwenden. Wird also vom Arzt ein Hilfsmittel wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder des Entbindungsvorganges verordnet, das preislich über dem nach § 127 vereinbarten Festbetrag liegt, sind von der Krankenkasse auch die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten zu tragen.

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