Rz. 10

Eine Frau kann z.B.

  • stationär in einer entsprechender Entbindungseinrichtung (z. B. Krankenhaus) oder
  • ambulant in einer von einer Hebamme bzw. mehreren Hebammen geleiteten Einrichtung (z. B. Geburtshaus) oder zu Hause

entbinden.

Entbindet eine Frau stationär, sind von der Krankenkasse alle entstehenden Kosten als stationäre Entbindung i. S. d. § 24f zu übernehmen – und zwar in Form einer Fallpauschale im Rahmen des DRG (Diagnosis Related Groups; vgl. Komm. zu § 24f).

Die ärztliche Betreuung während einer ambulanten Entbindung kann dagegen vom Arzt als Leistung nach § 24d abgerechnet werden, wenn der Arzt für den Entbindungsprozess hinzugezogen wurde. Dass gleichzeitig eine Hebamme anwesend war, spielt dann keine Rolle. Die ärztliche Betreuung während einer ambulanten Entbindung umfasst alle im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Entbindung notwendigen ärztlichen Maßnahmen.

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