Rz. 19

Gemäß § 24f Satz 2 kann die Versicherte ambulant

  • in einem Krankenhaus (Rz. 20),
  • in einer ärztlich geleiteten Einrichtung (Rz. 21),
  • in einer Hebammenpraxis (vgl. Rz. 22),
  • in einer von einer Hebamme geleiteten Einrichtung (Geburtshaus; vgl. Rz. 23 f.) oder
  • zu Hause (Hausgeburt; Rz. 25)

entbinden.

 

Rz. 20

Im Gegensatz zu einer stationären Entbindung handelt es sich dann um eine ambulante Entbindung in einem nach § 108 zugelassenen Krankenhaus, wenn die Versicherte aus Anlass der Entbindung nur wenige Stunden im Krankenhaus verbleibt, nicht auf der Wochenbettstation aufgenommen wird und neben der Hebammenhilfe keine weitere Infrastruktur des Krankenhauses (z. B. typische intensive ärztliche Betreuung, Einsatz eines jederzeit rufbereiten Anästhesisten/OP-Teams, Kinderkrankenschwester, Labor) in Anspruch genommen hat (vgl. LSG Hamburg, Urteile v. 19.12.2019, L 1 KR 62/18 und L 1 KR 43/18). In der Praxis ist dieses nur bei komplikationslosen Entbindungen möglich.

Die Geburt, die Vorbereitung und die medizinische Versorgung sind bei der ambulanten Geburt genau gleich wie bei der stationären. Allerdings werden die Mutter und der Säugling dann zu Hause von einer Nachsorgehebamme und nicht in der Klinik betreut und versorgt.

 

Rz. 21

Im Gegensatz zu einer Entbindung in einem nach § 108 zugelassenen Krankenhaus kann die Entbindung auf Wunsch der Versicherten gemäß § 24f Satz 2 auch ambulant in einer ärztlich geleiteten Entbindungseinrichtung erfolgen. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass die Krankenkasse mit der Einrichtung einen Versorgungsvertrag für ambulante Entbindungen hat. Solche Einrichtungen, in denen ambulant entbunden wird, gibt es heutzutage nur wenige.

 

Rz. 22

Bei einer Hebammenpraxis betreiben i. d. R. mehrere freiberufliche Hebammen ihre Praxis an einem festen Standort und benutzen für die Entbindungen einen Hebammenkreißsaal, der von einem Krankenhaus bereitgestellt wird und teilweise der gleiche Kreißsaal ist wie der "normale", ärztlich geleitete Kreißsaal. Ziel ist gegenüber dem ärztlich geleiteten Kreißsaal eine interventionsärmere Entbindung. Die Hebammen arbeiten hier selbstständig und eigenverantwortlich. Die Hebammenpraxen haben gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen oft auch ein umfangreicheres Dienstleitungsangebot.

Die Entbindung in den hebammengeführten Kreißsälen eignet sich bei komplikationsloser Schwangerschaft und bei nicht zu erwartenden Komplikationen während der Entbindung. Wesentliche Bestandteile des Konzepts sind die von Hebammen und Ärzteschaft gemeinsam erarbeiteten Kriterienkataloge zur Aufnahme und Weiterleitung in den ärztlich geführten Kreißsaal sowie die kontinuierliche ("Eins-zu-Eins") Betreuung während der Geburt durch die Hebamme. Bei Auffälligkeiten im Geburtsverlauf oder auf Wunsch der Frau erweitert sich die geburtshilfliche Betreuung somit um die Kompetenz des Arztes.

Hebammenpraxen sind teilweise auch mit Geburtshäusern (Rz. 23 f.) verschmolzen.

 

Rz. 23

Gesetzlich Versicherte haben nach § 24f einen Anspruch auf eine ambulante Entbindung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, umgangssprachlich auch als Geburtshaus bezeichnet.

Geburtshäuser sind auf der Grundlage des Hebammengesetzes selbstständige außerklinische Einrichtungen der Primärversorgung von Schwangeren und Gebärenden. Sie sind vom Krankenhaus unabhängig und für die Betreuung einer normalen Geburt und die Einleitung von Notfallmaßnahmen eingerichtet. Risikogeburten werden regelmäßig nicht aufgenommen, weil die Häuser nicht über eine medizinische Versorgung bei Kaiserschnitten usw. und auch nicht über eine Neugeborenen-Intensivstation verfügen.

In Geburtshäusern werden Frauen und Paare vom Beginn der Schwangerschaft an umfassend von Hebammen und ggf. von anderen Berufsgruppen begleitet. Die medizinische Leitung obliegt den Hebammen. Sie sind als Betreiber und gleichzeitig als Hebammen tätig.

Ziel eines Geburtshauses ist es, Schwangere und Paare während der Schwangerschaft, während der Entbindung und in der ersten Zeit danach mit dem Säugling in wohnlicher Atmosphäre umfassend und persönlich zu begleiten. Es grenzt sich damit bewusst von den klinisch orientierten Krankenhäusern ab und will die Eltern dabei unterstützen, in einer möglichst häuslichen Atmosphäre die Geburt ihres Kindes nach ihren persönlichen Vorstellungen bewusst und selbstbestimmt zu erleben.

 

Rz. 24

Die Geburtshäuser müssen neben einem Hygieneplan (vgl. § 36 Abs. 1 IfSG) räumliche und sachliche Mindestvoraussetzungen erfüllen. Erfüllt das Geburtshaus die Anforderungen, wird es in eine vom GKV-Spitzenverband geführte Vertragspartnerliste aufgenommen (§ 134a). Diese wird den Krankenkassen im monatlichen Rhythmus zur Verfügung gestellt.

Erst ab dem Zeitpunkt der Anerkennung kann das Geburtshaus eine Vergütung mit den Krankenkassen abrechnen. Diese berechnet sich aus den Betriebskosten des Geburtshauses (Betriebskostenpauschale). Eine rückwirkende Abrechnung ist nicht möglich.

Zur Regelung der Vergütung, von Betriebskostenpauschalen un...

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