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Sommer, SGB V § 108 Zugelassene Krankenhäuser

Klaus Limpinsel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006 (BGBl. I S. 2098) hat auf einfach-rechtlicher Ebene die Nr. 1 im Sinne einer notwendigen Folgeänderung angepasst. Die Änderung gilt ab 1.1.2007 (Art. 22 Satz 1 des Gesetzes).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Diese Bestimmung grenzt den Kreis der Krankenhäuser ein, in denen die Krankenhausbehandlung der Versicherten durchgeführt werden kann. Das Gebot richtet sich an die Krankenkassen, die nur für zugelassene Krankenhäuser die Kosten einer Krankenhausbehandlung i.S.d. § 39 übernehmen können. Ein Verbot für nicht zugelassene Krankenhäuser, bei Versicherten Krankenhauspflege durchzuführen, besteht zwar nicht, aber die Durchführung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist praktisch ausgeschlossen, weil die Krankenkassen weder die Kosten übernehmen noch dem Versicherten erstatten dürfen. Wenn dennoch die Krankenhauspflege durchgeführt würde, müsste der Versicherte die Kosten selbst tragen (so BSG, Urteil v. 23.11.1995, 1 RK 5/94, USK 95177).

Behandlungen in Krankenhäusern außerhalb des Geltungsbereichs des SGB V sind davon nicht tangiert, insbesondere dann nicht, wenn die Krankenhausbehandlung dringend erforderlich war oder in inländischen Krankenhäusern nicht durchgeführt werden konnte.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Das Gesetz nennt 3 Gruppen von Krankenhäusern, die als zugelassen gelten bzw. bei denen die Zulassung über einen Versorgungsvertrag geregelt wird. Bei der Gruppenaufzählung haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenhauspläne der Bundesländer Pate gestanden, die für die einzelnen Versorgungsgebiete eine abgestufte Krankenhausversorgung vorsehen. Für die Beschreibung der Hochschulkliniken diente bis 31.1...

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