Rz. 16

Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Beiträge besteht nur für nach dem SGB V Versicherte, also Versicherungspflichtige, freiwillige Mitglieder und Familienversicherte nach § 10. Aus den pauschalen Beiträgen entstehen für diese aber keine über den auch sonst bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Ansprüche.

 

Rz. 17

Ein pauschaler Beitrag ist dagegen nicht für Personen zu zahlen, die privat oder gar nicht krankenversichert sind. Die ursprünglich vorgesehene pauschale Beitragspflicht für alle geringfügig Beschäftigten (BT-Drs. 14/280 S. 5, 13) wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (11. Ausschuss, BT-Drs. 14/441 S. 8, 32) wegen verfassungsrechtlicher Bedenken fallen gelassen und auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen beschränkt. Damit hat die Vorschrift nicht den Charakter einer Ausgleichsregelung zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen durch die Beschäftigung von nicht gesetzlich versicherten Personen durch Einsparung der Arbeitgeberbeiträge, wie dies der Regelung des § 172 Abs. 1 SGB VI für die Rentenversicherung zugrunde liegt (vgl. Komm. zu § 172 SGB VI). Mit diesem Wettbewerbsvorteil des Arbeitgebers war ursprünglich die Beitragspflicht des Arbeitgebers für alle geringfügig Beschäftigten begründet worden (vgl. BT-Drs. 14/280 S. 14). Andererseits haben dadurch privat oder gar nicht gesetzlich Versicherte einen Wettbewerbsvorteil bei der Bewerbung um geringfügige Beschäftigungen, weil für diese keine Kosten für den Pauschalbeitrag anfallen, was zugleich zu Wettbewerbsvorteilen für den Arbeitgeber führt.

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