Rz. 17

Abweichend von der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes bestimmte Satz 2 seit dem 1.1.2004 für die Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte [AdL] mit Ausnahme einer Übergangshilfe), dass dafür (nur) der halbe allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse der Mitgliedschaft gelten soll. Der nur hälftige allgemeine Beitragssatz gilt seit dem 1.1.2009 auch für die gesetzliche Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes in § 241 und dessen Änderungen.

 

Rz. 18

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 140) hatte zu dieser Sonderregelung ausgeführt: "Zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 auch die Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AdL). Mit der Regelung in Satz 2 (neu) wird erreicht, dass für die Beitragsbemessung aus Renten der AdL wie bisher der halbe allgemeine Beitragssatz Anwendung findet. Der sich daraus ergebende Beitrag wird wie bisher allein vom AdL-Rentner getragen. Für die AdL-Rentner und die landwirtschaftlichen Alterskassen werden damit gegenüber dem geltenden Recht Mehrbelastungen vermieden. Die Gleichstellung der AdL-Rentner mit den Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung, die aus ihrer Rente ebenfalls den halben allgemeinen Beitragssatz zahlen (§§ 247, 249a), bleibt erhalten."

 

Rz. 19

Diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Beitragssatzes von Versorgungsbezügen nach § 229 warf und wirft Fragen der Gleichbehandlung auf, soweit die Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte als Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Nr. 4 weiterhin nur nach dem halben allgemeinen Beitragssatz zu berechnen sind. Das BSG (Urteil v. 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R) hatte diese Privilegierung nicht als Gleichheitsverstoß angesehen und darauf verwiesen, dass die landwirtschaftliche Krankenversicherung in erheblichen Umfang durch Zuschüsse finanziert wird (vgl. § 37 KVLG `89) und Einsparungen bei der Krankenversicherung die Forderung nach entsprechender Erhöhung des Zuschusses zu den Aufwendungen der Alterskassen ausgelöst hätten, sodass es zur Vermeidung dieses Verschiebens von Zuschüssen nicht sachwidrig sei, für die Versicherten die Beiträge nur nach dem halben allgemeinen Beitragssatz festzulegen. Ob die Subventionierung im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus Sicht der Beitragspflichtigen diese Differenzierung des Beitragssatzes rechtfertigt, erscheint allerdings zweifelhaft. Eher erscheint die Differenzierung dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei den Renten und Landabgaberenten nach dem AdL stärker um den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angenäherte Einnahmen handelt, für die nach §§ 247, 249a wirtschaftlich die hälftige Beitragstragung durch den Versicherten gilt. Für die Krankenversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung wurden die Beiträge für die Renten und Landabgaberenten nach dem AdL daher nach dem durchschnittlichen hälftigen allgemeinen Beitragssatz errechnet (vgl. § 39 Abs. 2 KVLG 1989). Sofern Rentenbezieher nach dem AdL daher untypischer weise in der allgemeinen Krankenversicherung versichert sind, wäre es daher nicht gerechtfertigt, die Beiträge dafür nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu berechnen.

 

Rz. 20

Nach § 39 Abs. 2 Satz 3 KVLG 1989 i. d. F. des Art. 7 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) galt ab dem 1.1.2015 auch in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die als Versorgungsbezug geltenden Renten und Landabgaberenten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Hälfte des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (nach § 242a) erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, während sonst für Renten der allgemeinen Rentenversicherung, mit Ausnahme ausländischer Renten, der allgemeine Beitragssatz nach § 241 und der volle durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a gilt. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass im KVLG 1989 keine eigenen Zusatzbeitragssätze vorgesehen sind.

 

Rz. 21

Nach § 229 Abs. 1 Satz 2 unterliegen auch Versorgungsbezüge als der Rente vergleichbare Einnahmen der Beitragspflicht, wenn diese Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (vgl. Komm. zu § 229). Anders als bei ausländischen Renten (vgl. § 228 Abs. 1 Satz 2 und Komm. dort), für die in § 247 Satz 2 die Anwendung des hälftigen allgemeinen Beitragssatzes angeordnet ist, ist dies für ausländische Versorgungsbezüge nicht vorgesehen. Daher unterliegen auch ausländische Versorgungsbezüge mit dem allgemeinen Beitragssatz und dem kassenindividuellen Beitragssatz der Beitragspflicht und das Mitglied hat diese allein zu tragen und zu zahlen (§ 252 i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 1). Die Beurteilung und Abgrenzung einer Leistung aus dem Ausland als Rente oder als Versorgungsbezug hat daher für die Höhe der Beiträge...

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