Rz. 2

§ 248 enthält, inhaltlich weitgehend dem § 385 Abs. 2a RVO folgend, die Regelung über den anzuwendenden Beitragssatz auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, die seit dem 1.1.1983 bei Versicherungspflichtigen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Sie legt einen (gesetzlichen) Beitragssatz fest, nach dem die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit dies neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird, für Pflichtversicherte zu berechnen sind. Dieser Beitragssatz ist einer der Faktoren, aus der sich die kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 1 SGB IV) entstehenden konkreten Beiträge errechnen. Der zweite Faktor ist der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (§ 226 Abs. 1 Nr. 3, § 229) und/oder das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV, soweit dieses neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird.

 

Rz. 3

Die Regelungen zum Beitragssatz auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen haben folgende Entwicklung genommen:

Nach § 248 Abs. 1 Satz 1 in der ab 1.1.1989 geltenden Fassung galt als Beitragssatz für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse der Mitgliedschaft. Davon abweichend bestimmte Abs. 1 Satz 2, dass stattdessen die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes im Landesverband galt, wenn die Krankenkasse einem Landesverband angehörte (Diese Regelung war vom BSG, Urteile v. 17.10.1986, 12 RK 61/84 und 12 RK 15/86 für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen worden). Maßgebliche war dabei jeweils nicht der aktuelle Beitragssatz, sondern der zum 1.7. eines Jahres geltende halbe allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse galt (zeitversetzt) jeweils für das ganze folgende Kalenderjahr.

§ 248 Abs. 2 sah vom 1.1.1989 bis 31.12.1992 vor, dass auch für freiwillig Versicherte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 248 Abs. 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahres galt, wenn freiwillig Versicherte zu diesem Zeitpunkt versichert und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbstständig tätig waren. Diese Regelung war durch das Gesundheitsstrukturgesetz – GSG ab dem 1.1.1993 aufgehoben worden. Diese Änderung ohne Übergangsregelung für noch nicht 65-jährige freiwillig krankenversicherte Beamte war vom BSG (Urteil v. 26.6.1996, 12 RK 12/94) als mit der Verfassung vereinbar ansehen worden, was vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 13.12.2002, 1 BvR 1660/96) bestätigt wurde.

Für Personen, die als freiwillig Versicherte am 31.12.1992 bereits Beiträge nach dem hälftigen Beitragssatz des § 248 Abs. 1 auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zu zahlen hatten, sah § 240 Abs. 3a ab 1.1.1993 als Bestandsschutzregelung vor, dass diese Regelung für sie und den hinterbliebenen Ehegatten bei einer freiwilligen Mitgliedschaft nach Ende der Familienversicherung weiterhin galt.

Für Versicherungspflichtige im Beitrittsgebiet, deren Mitgliedschaft nach den Überleitungsvorschriften der §§ 308 ff. durchzuführen war, trat die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge erst am 1.1.1992 in Kraft (§ 313 Abs. 8 a. F.). Da für die Durchführung der Krankenversicherung im Beitrittsgebiet bis 31.12.1991 ein gesetzlich festgelegter Beitragssatz von 12,8 % galt (§ 313 Abs. 4 a. F.), galt die Hälfte dieses Beitragssatzes auch für Versorgungsbezüge ab 1.1.1992. Erst ab 1.1.1993 richtete sich auch im Beitrittsgebiet der Beitragssatz für Versorgungsbezüge nach dem allgemeinen Beitragssatz der für die Mitgliedschaft zuständigen Krankenkasse oder dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz bei Krankenkassen im Landesverband.

Die Sonderregelung zum Beitragssatz für landesverbandszugehörige Krankenkassen entfiel ab dem 1.1.1996 mit dem 3. SGB V-ÄndG v. 10.5.1995.

Die seit dem 1.1.1993 bestehende Übergangsregelung des § 240 Abs. 3a war mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz -GMG) aufgehoben worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 139) war dies damit begründet worden, dass die Vorschrift nach der Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auch für pflichtversicherte Rentner nicht mehr aufrechtzuerhalten werden könne und freiwillig Versicherte daher künftig ebenso wie pflichtversicherte Rentner den vollen Beitragssatz zu zahlen haben. (Dies ist vom BVerfG, Beschluss v. 13.6.2008, 1 BvR 1413/07, als verfassungsgemäß bestätigt worden.)

Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Modernisierungsgesetz – GMG) war in der Vorschrift ab 1.1.2004 der halbe Beitragssatz durch den vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse ersetzt worden. Als Ausnahme blieb es nach Satz 2 bei dem halben Beitragssatz für Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz üb...

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