Rz. 11

Die Neufassung des Abs. 2 Satz 1 schließt die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes bei freiwillig Versicherten in den Fällen des § 240 Abs. 4a aus, was nach der Grundregelung des § 241 Satz 2 zur Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes führt (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 517). Die Beitragsreduzierung erfolgt in diesen Fällen für freiwillig Versicherte aus der Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen.

 

Rz. 12

Die mit Art. 3 Nr. 2 1. MPG-ÄndG eingeführte Regelung des § 240 Abs. 4a räumte ab 12.8.1998 den Krankenkassen einen erheblichen Gestaltungsspielraum für die Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung in Fällen ruhender Leistungsansprüche bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt oder Ansprüchen auf Heilfürsorge (§ 16 Abs. 1 Nr. 3) ein, wenn auch keine Familienversicherung bestand. Damit war eine beitragsbegünstigte Anwartschaftsversicherung eingeführt und die bisherige von der Aufsichtsbehörde gebilligte Praxis der Krankenkassen legalisiert worden. Hintergrund dieser Anwartschaftsversicherung war primär die Aufrechterhaltung einer freiwilligen Mitgliedschaft, weil diese aufgrund der Begrenzung der Beitrittsrechte nach einer Rückkehr ins Inland nicht beliebig neu begründet werden konnte.

 

Rz. 13

Diese bisher durch Satzung mögliche Reduzierung der der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen, ist mit Art. 1 Nr. 157, Art. 46 Abs. 1 GKV-WSG mit Wirkung zum 1.4.2007 in eine zwingenden Regelung geändert worden. Danach sind der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder wenn der Anspruch nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Diese Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen gilt auch, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als 3 Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. Komm. zu § 240).

 

Rz. 14

Die Ermäßigung des Beitrags durch die Reduzierung der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen nur für einen begrenzten Personenkreis freiwillig Versicherter mit ruhenden Leistungsansprüchen und in Abhängigkeit von Familienversicherten ist unter Gleichbehandlungsgrundsätzen und im Verhältnis zu anderen freiwillig oder Pflichtversicherten mit ruhenden Leistungsansprüchen nicht unbedenklich, zumal bei Wegfall der Ruhensgründe sofort ein voller Leistungsanspruch entsteht.

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