Rz. 46i

Danach gilt für Mitglieder, deren zuletzt erlassener Einkommensteuerbescheid Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausweist oder die erklären, dass sie über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügen, im Grundsatz eine zukunftsbezogene endgültige Beitragsfestsetzung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt jedoch nicht, wenn für einzelne Bestandteile der beitragspflichtigen Einnahmen unterschiedliche Beitragssätze relevant sind. In diesem Sinne verbietet auch § 6 Abs. 7 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler für derartige Fallkonstellationen einen Verzicht auf die Nachweisführung der beitragspflichtigen Einnahmen. Beiträge für Mitglieder, deren zuletzt erlassener Einkommensteuerbescheid Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ausweist oder die erklären, dass sie über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügen, werden auch für die Zukunft auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze endgültig berechnet. Dies diene nach Auffassung des Gesetzgebers der Vermeidung unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwands. Für den Fall, dass dennoch Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Mitglieds eintreten, die zu niedrigeren Beiträgen geführt hätten, steht ihm nach § 231 Abs. 3 ein Erstattungsanspruch für den Fall des Nachweises niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen zu. Das Mitglied wird dadurch Mitgliedern mit Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gleichgestellt. Der Gesetzgeber geht bei dieser Neuregelung offenbar davon aus, dass bei diesem Personenkreis typischerweise die beitragspflichtigen Einnahmen von Jahr zu Jahr kontinuierlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist für die Anwendung des § 240 Abs. 4a Satz 6 i. d. F. d. HHVG nur eine summarische Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch die beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblich; dagegen ist irrelevant, ob die beitragspflichtigen Einnahmen heterogen sind. Eine ausschließlich an dem Wortlaut des Gesetzes orientierende Rechtsauslegung würde allerdings den Zweck der Regelung nicht ausreichend erfüllen. Im Sinne der Gleichbehandlung muss sichergestellt sein, dass auf eine vorläufige Beitragsfestsetzung nur dann verzichtet wird, wenn jegliche nachträgliche Veränderung im Umfang der Beitragspflicht von beitragspflichtigen Einnahmen ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn bei den unterschiedlichen Komponenten der beitragspflichtigen Einnahmen unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. In diesem Sinne wird eine Klarstellung in den Beitragsverfahrensgrundsätzen vorgenommen.

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