Rz. 7

Aufgrund des Verweises in Abs. 2 werden für Seeleute Beiträge ebenfalls aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen erhoben (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4). Wie auch bei Beschäftigten ist hier die Mindesteinnahmegrenze nach § 226 Abs. 2 zu beachten. Darüber hinaus finden für die Rangfolge der Einnahmearten und Erstattungen die Vorschriften §§ 230 und 231 Anwendung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. d. § 23a SGB IV wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtig, einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift sieht Abs. 2 nicht vor. Bei den von der See-Berufsgenossenschaft festgesetzten monatlichen Durchschnittsverdiensten ist dies auch entbehrlich, hier fließen Einmalzahlungen bereits in die Kalkulation ein.

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