1Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze[1], werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze[2] berücksichtigt. 2Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze[3] berücksichtigt.

[1] Ab 1.1.2024: 5.175 EUR/monatlich.
[2] Ab 1.1.2024: 5.175 EUR/monatlich.
[3] Ab 1.1.2024: 5.175 EUR/monatlich.

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