Rz. 19

Hierzu gehören:

  • die den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente nach den Abgeordnetengesetzen gewährten Altersentschädigungen (§§ 19ff. Abgeordnetengesetz – AbgG v. 18.2.1977, BGBl. I S. 297) einschließlich der Erhöhungen für Gesundheitsschäden nach § 22 AbgG. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (z. B. nach § 25 AbgG);
  • Versorgungsbezüge an Parlamentarische Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen nach § 6 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekrtäre (ParlStG) i. V. m. §§ 13 bis 17 Bundesministergesetz (BMinG);
  • die Leistungen an Minister und ihre Hinterbliebenen i. S. d. §§ 13 bis17 BMinG.
 

Rz. 20

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nimmt übergangsweise gewährte Bezüge ausdrücklich von der Beitragspflicht aus. Diese Einschränkung sieht Nr. 2 nicht vor. Gleichwohl vertreten die Spitzenverbände der Krankenkassen in den grundsätzlichen Hinweisen (VersBezAERegHinw) v. 19.11.2013, Tit. A II 1.3, hierzu die Auffassung, dass auch bei dieser Personengruppe Übergangsgelder nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören. Konsequenterweise sind damit auch Überbrückungsgelder, die an Hinterbliebene gezahlt werden, nicht als Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.

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