Rz. 7

Der Begriff "Zahlbetrag" ist im Gesetz nicht ausdrücklich definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei den Versorgungsbezügen, wie auch bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften vom Versorgungsträger zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung dürfen nicht in Abzug gebracht werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.12.1993, 12 RK 28/93). Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (Abtretung der Versorgungsbezüge) mindert den Zahlbetrag der in der Krankenversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezüge ebenfalls nicht. Außerdem hat das BSG mit Urteil v. 16.12.2015 entschieden, dass sich weder eine Pfändung von Versorgungsbezügen durch eine Bank (und die damit verbundene direkte Auszahlung an die Bank), noch ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge auswirken (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2015, B 12 KR 19/14 R). Auch unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, Abtretungen, die zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Familiengericht verfügt werden, im Beitragsrecht der Krankenversicherung anders zu behandeln als Abtretungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten aus laufendem Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.1999, 12 RK 24/98).

 

Rz. 8

Übertragungen von Versorgungsanwartschaften (dinglicher Versorgungsausgleich) i. S. d. §§ 1587a und 1587b BGB (z. B. Kürzungsbeträge nach § 57 BeamtVG) reduzieren allerdings den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, da hier der Gesetzgeber eine endgültige Vermögensübertragung vorgesehen hat (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.1999, 12 RK 24/98). Die Übertragung der Rentenanwartschaften führt bei dem Ausgleichsverpflichteten zum endgültigen Rechtsverlust und lässt bei ihm insoweit keinen abtretbaren Rentenanspruch mehr entstehen, der eine Grundlage für beitragspflichtige Einnahmen darstellen könnte. Die Teilung von Anwartschaften auf Versorgung und Ansprüche auf laufende Versorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs führen beim Ausgleichspflichtigen zu einer entsprechenden Minderung des Zahlbetrags der Versorgungsbezüge (vgl. auch Ergebnisniederschrift zu TOP 1 der Fachkonferenz Beiträge am 15.12.2009 der GKV-Spitzenverbände).

 

Rz. 9

Durch die Anknüpfung der Beitragspflicht der Versorgungsbezüge an den Begriff des Zahlbetrages hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es insoweit auf den Zweck der im Zahlbetrag enthaltenen einzelnen Bezüge nicht ankommt. Die Beitragsfreiheit des Kinderzuschusses der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 SGB VI, die nur wegen der Beitragsfreiheit des nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlten Kindergeldes erfolgt ist, rechtfertigt nicht, das gleiche auch für Kindergelder zu fordern, die Teil von Versorgungsbezügen sind; das als Teil einer Rente der betrieblichen Altersvorsorge gezahlte Kindergeld gehört daher zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (vgl. BSG, Urteil v. 25.10.1988, 12 RK 10/87).

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