Rz. 3

Die Vorschrift verweist für den neu in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommenen Personenkreis hinsichtlich der Beitragsbemessung auf die Regelungen für freiwillig Versicherte nach § 240. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 ist dabei sicherzustellen, dass bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind. Zu beachten ist bei den versicherungspflichtigen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, dass diese Mitglieder über keinerlei Einnahmen verfügen dürfen, die eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften begründen oder zur Versicherungsfreiheit führen würden. Außerdem dürfen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 nicht erfüllt sein. Sofern also keine oder nur sehr geringe Einnahmen nachgewiesen werden können bzw. Ehegatteneinkommen zur Beitragspflicht nicht herangezogen werden kann, ist für die Berechnung der Beiträge von den Mindesteinnahmen nach § 240 Abs. 4 auszugehen (Einzelheiten vgl. Komm. zu § 240).

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