Rz. 13

Nach der Legaldefinition des § 15 SGB IV ist unter dem Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zu verstehen. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Arbeitseinkommens ist, dass es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt und die Mindestgrenze für die Bemessung der Beiträge nach Abs. 2 überschritten wird. Da § 226 nur bei versicherungspflichtig Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet, ist eine Beitragspflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei hauptberuflich Selbständigen i. S. d. § 5 Abs. 5 ausgeschlossen. Es darf sich hierbei also lediglich um eine neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübte selbständige Tätigkeit handeln.

 

Rz. 14

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Beiträge aus Arbeitseinkommen in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Da bei selbständigen Tätigkeiten der Gewinn allerdings erst am Ende eines Wirtschaftsjahres ermittelt wird, können für die Beitragspflicht Steuerunterlagen des voraufgegangenen Wirtschaftsjahres für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen werden; hieraus ist ein monatlicher Wert für die Beitragspflicht zu ermitteln.

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