Rz. 23a

Der mit Wirkung zum 1.1.2019 dem Abs. 1 angefügte Satz 3 regelt, dass § 240 Abs. 4 Satz 1 für die Zeit des Bezuges von Kranken- oder Mutterschaftsgeld nicht gilt. Inhaltlich bedeutet dies, dass die fiktiven mindestbeitragspflichtigen Einnahmen von kalendertäglich dem 90. Teil der Bezugsgröße nach § 240 Abs. 4 Satz 1 bei freiwilliger Mitgliedschaft nicht (mehr) zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen (zur bisherigen Rechtslage vgl. BSG, Urteil v. 26.5.2004, B 12 P 6/03 R). In soweit stellt der Satz 3 eine Abweichung gegenüber dem Satz 2 dar, weil sich die Beitragsfreiheit hier nicht auf die in Satz 1 genannten Leistungen beschränkt.

 

Rz. 23b

In der Regelung wird nur auf den Bezug der Leistungen "Krankengeld" oder "Mutterschaftsgeld" abgestellt. Wie sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/5112 S. 42) ergibt, reicht der nur dem Grunde nach bestehende Anspruch auf die genannten Leistungen nicht aus. Andererseits kommt es für die Beitragsfreiheit, soweit nicht anderweitige Einkünfte vorliegen, nicht darauf an, ob auf die tatsächlich erbrachten Leistungen auch ein Rechtsanspruch bestand oder besteht.

 

Rz. 23c

Das Elterngeld ist nicht in die Neuregelung des Satzes 3 einbezogen, so dass in diesen Fällen bei einer freiwilligen Mitgliedschaft Beiträge auch nach Maßgabe des § 240 Abs. 1, auch unter Berücksichtigung der mindestbeitragspflichtigen Einnahmen von kalendertäglich dem 90. Teil der Bezugsgröße nach § 240 Abs. 4 Satz 1, zu erheben und zu zahlen sind (vgl. BSG, Urteil v. 30.11.2016, B 12 KR 6/15 R). Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen und auf "Krankengeld" oder "Mutterschaftsgeld" begrenzten Regelung für die Beitragsfreiheit von freiwilig Versicherten stellt sich die Frage, ob die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGS) darüber hinausgehend noch Beitragsfreiheit vorsehen dürfen.

 

Rz. 23d

Die Nichtanwendung des § 240 Abs. 4 Satz 1 schließt allerdings die Beitragsfestsetzung nach den tatsächlichen Einkünften nicht aus; dies gilt z. B. für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit sowie in- und ausländische Renten und Versorgungsbezüge.

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