Rz. 18

Die mitgliedschaftsbezogene Beitragsfreiheit wird durch Satz 2 dahingehend eingeschränkt, dass sich die Beitragsfreiheit lediglich auf die genannten Leistungen bezieht. Dies entspricht inhaltlich § 383 Satz 2 RVO, wonach die Beitragsfreiheit sich nicht auf Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge oder daneben erzieltes Arbeitseinkommen bezog. Diese beitragspflichtigen Einnahmen (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 bis 4) sind daher, ebenso wie Arbeitsentgelt, trotz des Bezuges der genannten Sozialleistungen weiterhin beitragspflichtig. Beitragspflichtig sind nunmehr neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auch ausländische Renten und ausländische Versorgungsbezüge.

 

Rz. 19

Die Begrenzung der Beitragsfreiheit auf die genannten Sozialleistungen selbst bedeutet, dass gesetzlich festgelegte oder fiktiv zu errechnende Beiträge (§ 232a, § 232b, § 236 Abs. 1, § 240 Abs. 4) für eine Mitgliedschaft/Versicherungspflicht nicht zur Beitragsfreiheit führen. Die Einschränkung des Satzes 2 schließt auch die Anwendung des Satzes 1 in diesen Fällen aus. Insoweit entsteht Beitragsfreiheit nur, wenn der dem Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeldbezug zugrunde liegende Sachverhalt Einfluss auf die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage des Mitglieds hat (BSG, Urteile v. 24.11.1992, 12 RK 24/91, 12 RK 8/92, 12 RK 44/92, 12 RK 30/90). Wie für versicherungspflichtig Beschäftigte (vgl. Rz. 9) gilt selbstverständlich auch für versicherungsfreie Beschäftigte, dass für die Zeit der Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG Beitragspflicht besteht. Bei konsequenter Fortsetzung dieser Rechtsprechung war daher davon auszugehen, dass auch für zuvor krankenversicherungsfreie Beschäftigte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 im Falle des Bezuges von Krankengeld zumindest für die mindestbeitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 Abs. 4 Satz 1 Beitragspflicht besteht (so BSG, Urteil v. 30.11.2016, B 12 KR 6/15 R, für den Erziehungsgeldbezug). Für diesen Personenkreis sind für die Nettolohnbegrenzung des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 Satz 4 die für die freiwillige Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge nicht als Pflichtbeiträge zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 6.2.1991, 1/3 KR 3/89, BSGE 68 S. 139 für den Nichtabzug von Beiträgen bei Befreiung in der Rentenversicherung), so dass das Krankengeld entsprechend höher als bei einem vergleichbaren Versicherungspflichtigen ist. Gegen eine grundsätzliche Beitragspflicht auch bei Krankengeldbezug bestanden und bestehen auch keine grundlegenden Bedenken, wenn selbst tatsächlich Einkommenslose diese Mindestbeiträge zu zahlen haben (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.1991, 12 RK 37/90). Durch die Anfügung des Satzes 3, der die Nichtanwendung des § 240 Abs. 4 Satz 1 bei Kranken- und Mutterschaftsgeldbezug vorsieht, relativiert sich allerdings die Beitragspflicht nach fiktiven Einnahmen für die freiwillige Mitgliedschaft für den davon betroffenen Personenkreis.

 

Rz. 20

Die Regelung des Satzes 2 stellt auch die der Regelung zugrunde liegende Verbindung zu § 192 Abs. 1 her, wonach die Mitgliedschaft zuvor Versicherungspflichtiger bei bestimmten Tatbeständen erhalten bleibt. Da für die nach § 192 erhaltenen Pflichtmitgliedschaften keine allgemeine eigene Vorschrift über beitragspflichtige Einnahmen während dieser Zeit besteht, kann für diese und den Umfang nur auf die beitragsrechtlichen Regelungen für die Pflichtmitgliedschaft zurückgegriffen werden, die zuvor bestand und auch als solche erhalten bleibt. Fehlen die dafür relevanten tatsächlichen Einnahmen, insbesondere solche nach § 226, entsteht Beitragsfreiheit.

 

Rz. 21

Nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 7/94) soll Beitragsfreiheit wegen Erziehungsgeldbezugs auch dann bestehen, wenn der Versicherungspflichttatbestand und die Mitgliedschaft aus erziehungsgeldunabhängigen Gründen (Exmatrikulation, Ende des Rentenbezugs) nach den allgemeinen Vorschriften (§ 190) enden würden. Dies erscheint problematisch, weil die Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 kausal an Unterbrechungen des Versicherungspflichttatbestandes durch bestimmte Sozialleistungen (Lohnersatzleistungen) auslösende Ereignisse anknüpft (BSG, Urteil v. 8.8.1995, 1 RK 21/94, zum Mutterschaftsgeld bei beendetem Arbeitsverhältnis; BSG, Urteil v. 29.4.1992, 7 RAr 12/91, mit Anm. Martens in SGb 1993 S. 230 zum Erziehungsgeld als Lohnersatzleistung). An dieser Kausalbeziehung fehlt es, wenn nur zufällig der Bezug von Erziehungsgeld beim Ende der normalen (nach § 190) Pflichtmitgliedschaft vorliegt.

 

Rz. 22

Aus der leistungsbezogenen Beitragsfreiheit folgt für freiwillig Versicherte, die Elterngeld beziehen, dass bei diesen die genannten Leistungen keine Beitragsfreiheit begründen und zwingend auch die mindestbeitragspflichtigen fiktiven Einnahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 zugrunde zu legen sind, weil davon auch nicht zugunsten der Versicherten abgewichen werden darf (BSG, Urteil v. 7.11.1991, 12 RK 37/90). Auch § 240 Abs. 4 enthält als spezielle Vorschrift über die Beitragsb...

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