0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2482) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 9, Art. 13 Abs. 1 des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) ist mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 3 der Verweis auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze von § 6 Abs. 1 Nr. 1 in "§ 6 Abs. 7" geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht im Grundsatz dem früheren Recht der RVO. Der dort gebrauchte Begriff des "Grundlohnes", der primär für das Leistungsrecht bestimmt war, wurde dabei durch den Begriff der "beitragspflichtigen Einnahmen" ersetzt. Die Regelung ist den die Beitragsbemessung für die einzelnen Versicherungspflichten regelnden Vorschriften der §§ 226ff. als Grundsatznorm vorangestellt. Die Vorschrift begründet die Beitragspflicht als Folge der Mitgliedschaft (Abs. 1), die Bemessung (Abs. 2) und Begrenzung der Beiträge durch die Beitragsbemessungsgrenze (Abs. 3); zugleich auch versehen mit dem Vorbehalt davon abweichender Bestimmungen.

2 Rechtspraxis

2.1 Beiträge für Mitgliedschaft (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 ist die Beitragspflicht an die Mitgliedschaft gebunden und damit verknüpft. Unter Mitgliedschaft ist sowohl die Pflichtversicherung als auch die durch Beitritt oder Unterlassen einer Austrittserklärung (§§ 9, 188 Abs. 4) begründete freiwillige Mitgliedschaft zu verstehen. Damit wird klargestellt, dass allein die Beitragszahlung keine Mitgliedschaft, insbesondere auch keine versicherungspflichtige, und keine Leistungsansprüche begründet. Familienversicherte (§ 10) sind schon keine Mitglieder, so dass deren Versicherung beitragsfrei ist (§ 3 Satz 3).

 

Rz. 4

Die Beitragspflicht besteht dabei für jeden Tag der Mitgliedschaft, was die Berücksichtigung des taggenauen Beginns der Pflichtversicherung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV) oder freiwilligen Mitgliedschaft (vgl. § 188) und des Endes der Mitgliedschaft (§§ 186, 188 Abs. 1 und 2, §§ 190, 191) auch bei und für die Beitragsbemessung und Erhebung bedeutet. Auf Kenntnis von der Mitgliedschaft kommt es für die Beitragspflicht nicht an. Die Abhängigkeit der Beitragspflicht von der kalendertäglichen Mitgliedschaft ist insbesondere in Fällen der Erhaltung der Mitgliedschaft (§§ 192, 193) oder bei nur fingierter Mitgliedschaft (§ 189) von Bedeutung und führt zu einer durchgängigen Beitragspflicht.

 

Rz. 5

Die Mitgliedschaft ist Rechtsgrund für die kraft Gesetzes (vgl. § 22 SGB IV und Komm. dort) daraus entstehende Beitragspflicht (so bereits BSG, Urteil v. 15.5.1984, 12 RK 7/83, SozR 2200 § 381 Nr. 29) und auch für Leistungsansprüche (§ 19). Die Beitragspflicht wird durch einen Beitragsentscheid Iediglich als Zahlbetrag konkretisiert, jedoch nicht dadurch erst begründet. Insoweit ist die Anforderung von Beiträgen durch Bescheide immer eine Nacherhebung von Beiträgen für zurückliegende Mitgliedschaftszeiten.

 

Rz. 6

Entsteht eine Pflichtversicherung durch Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1, entsteht damit auch eine Pflichtmitgliedschaft (§ 186) und dadurch dann auch die Beitragspflicht. Insoweit ist mit Pflichtmitgliedschaft auch immer Krankenversicherungspflicht gemeint, und es werden beide Begriffe synonym verwandt. An die Versicherungspflicht knüpft Abs. 2 mit dem Verweis auf die Beitragsbemessung nach beitragspflichtigen Einnahmen (§§ 226 bis 239) je nach Versicherungspflicht an. Die Beitragspflicht für freiwillige Mitglieder entsteht durch die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft durch Beitritt oder Unterlassen einer Austrittserklärung (zum Beginn vgl. Komm. zu § 188) und richtet sich nach den Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler (§ 240).

 

Rz. 7

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Beitragspflicht für jeden Tag der Mitgliedschaft enthalten die Vorschriften über die Beitragsfreiheit in §§ 224, 225. Trotz nach § 192 erhaltener Mitgliedschaft bleiben bestimmte Einnahmen, insbesondere Lohnersatz- und sonstige Sozialleistungen i. S. d. § 224, beitragsfrei, die aber ohnehin nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach den §§ 226ff. gehören, während beitragspflichtige Einnahmen trotz Lohnersatz- und sonstigen Sozialleistungen weiterhin zur Beitragsbemessung herangezogen werden können oder müssen (vgl. Komm. zu § 224). Weitere, aber nicht ausdrücklich genannte, Ausnahmen von der Beitragspflicht für jeden Tag der Mitgliedschaft ergeben sich durch die Fiktion der Versicherungspflicht/Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung für einen Monat als fortbestehend gilt (§ 7 Abs. 3 SGB IV), im Fall der Fiktion des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses bei Wehrdienst nach § 193 Abs. 1 oder im Falle der Erhaltung der Mitgliedschaft während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes oder während der Elternzeit (früher: des Erziehungsurlaubs) nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Mangels beitragspflichtiger Einnahmen i. S. d. §§ 226 bis 239 kann und wird sich auch hier für die Zeiten einer fingierten oder erhaltenen Mitgli...

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