Rz. 2

Die Vorschrift entspricht im Grundsatz dem früheren Recht der RVO. Der dort gebrauchte Begriff des "Grundlohnes", der primär für das Leistungsrecht bestimmt war, wurde dabei durch den Begriff der "beitragspflichtigen Einnahmen" ersetzt. Die Regelung ist den die Beitragsbemessung für die einzelnen Versicherungspflichten regelnden Vorschriften der §§ 226ff. als Grundsatznorm vorangestellt. Die Vorschrift begründet die Beitragspflicht als Folge der Mitgliedschaft (Abs. 1), die Bemessung (Abs. 2) und Begrenzung der Beiträge durch die Beitragsbemessungsgrenze (Abs. 3); zugleich auch versehen mit dem Vorbehalt davon abweichender Bestimmungen.

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