Rz. 7

Beiträge werden von Mitgliedern und Arbeitgebern entrichtet (§ 3 Satz 2). Berechnungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Familienversicherte Angehörige sind beitragsfrei versichert (§ 3 Satz 3). Der Beitrag ist eine zweckgebundene Einnahme, um die Kosten der Versicherung zu decken. Er orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder und ist unabhängig vom individuellen Versicherungsrisiko (z. B. aufgrund des Alters, Geschlechts oder Gesundheitszustands). Dieses Versicherungsprinzip wird durch solidarische Elemente wie die beitragsfreie Familienversicherung oder verschiedene Härteausgleiche ergänzt. Zu den Beiträgen gehören auch die Zusatzbeiträge (§ 242).

 

Rz. 8

Die Krankenkassen stellen in einem Haushaltsplan fest, welche Mittel erforderlich sind, um die erforderlichen Ausgaben zu decken (§ 67 SGB IV; Haushaltshoheit). Wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen und eine Finanzierungslücke entsteht, dann ist ein Zusatzbeitrag zu erheben (§ 242).

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