Rz. 13

Der Gesamthaushalt des GKV-Spitzenverbandes hat für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle durch entsprechende Untergliederung einen Teilhaushalt auszuweisen (Abs. 4). Die Haushaltsführung hat getrennt nach den Aufgabenbereichen zwischen Verbindungsstelle und den übrigen Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes zu erfolgen.

 

Rz. 14

Die Finanzierung erfolgt nach Abs. 5 durch eine Umlage und durch die sonstigen Einnahmen der DVKA. Die Berechnungskriterien für die Umlage müssen in der Satzung des GKV-Spitzenverbandes festgelegt werden. Die Satzung muss darüber hinaus insbesondere Bestimmungen zur Zweckbindung, d. h. der ausschließlichen Verwendung der für die Aufgabenerfüllung verfügbaren Mittel für Zwecke der DVKA enthalten. Die Verantwortung für den Haushalt liegt nicht bei der Geschäftsführung der DVKA, sondern beim Vorstand des GKV-Spitzenverbandes (vgl. § 217b Abs. 2, § 217d S. 2, § 208 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 1 SGB IV).

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