Änderungen am Umlageverfahren für die Kosten der Bilanzkontrolle durch das FISG
Änderung des Enforcement-Verfahrens durch das FISG
Seit dem 01.07.2005 unterliegt die Rechnungslegung (u.a. Jahres- und Konzernabschlüsse nebst Lageberichten) von kapitalmarktorientierten Unternehmen dem sog. Enforcement. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) wird das Enforcement-System in Deutschland umgestaltet. Bisher wurde dieses Verfahren zweistufig durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt. Im neuen einstufigen System ist ab dem 1.1.2022 allein die BaFin zuständig, die auch bis zum 31.12.2021 nicht abgeschlossene (DPR-)Prüfungen fortführt.
Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die BaFin ihre internen Strukturen und Prozesse angepasst und eine neue Gruppe Bilanzkontrolle (Gruppe BilKo) eingerichtet, die seit September 2021 mit rund 60 Beschäftigten – und damit doppelt so vielen wie zuvor bei BaFin und DPR zusammen – aktiv ist.
Bisheriges Umlageverfahren sah Begrenzung nach oben vor
Die DPR wurde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grundlage eines durch das BMF zu genehmigenden Wirtschaftsplans durch die BaFin finanziert. Die BaFin hat nach §17d Absatz 1 Satz 4 FinDAG a.F. per Umlage durch Unternehmen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind/waren, Finanzmittel eingezogen. Als Umlageschlüssel galten die inländischen Börsenumsätze der zu prüfenden Unternehmen (§ 342d HGB i. V. mit § 17d Abs. 1 und 3 FinDAG a.F.). Nach § 7 BilKoUmV (i.d.F. der VO v. 21.11.2007 (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 29.11.2007) war ein Mindest- (250 EUR), aber auch ein Höchstbetrag (40.000 EUR) der Finanzierungsbeiträge für die Unternehmen zu berücksichtigen.
Neues Umlageverfahren nach FISG hebt Begrenzung auf
Im Zuge der vielen gesetzlichen Änderungen durch das FISG haben sich auch Änderungen am Umlageverfahren der Kosten des Enforcement ergeben. Diese steigen durch die personelle Aufstockung und die weiter gefassten Kompetenzen absolut.
Nach dem neuen § 16l Abs. 2 FinDAG werden nun für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle neue Regelungen zur Finanzierung geschaffen. Durch § 24 Abs. 1 FinDAG sind § 17a und § 17d sowie die Vorschriften der BilKoUmV letztmals auf die Umlageerhebung und Haushaltsführung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. Für nach § 16l Abs. 1 FinDAG betroffene Unternehmen bestimmt sich – mit Wirkung ab dem Umlagejahr 2022 – dann der relevante Umlagebetrag über das „Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlagepflichtigen“. Abzustellen ist ausschließlich auf inländische Börsenumsätze von Wertpapieren.
In § 16l Abs. 3 FinDAG ist zwar wieder der Mindestbetrag von 250 EUR enthalten, interessant ist aber der Wegfall der Höchstbetragsregelung des bisherigen § 7 BilKoUmV. Direkte Konsequenz ist somit eine durchaus deutliche Steigerung der Umlagebeträge zumindest für solche Unternehmen, die im Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze auf „den vorderen Plätzen“ landen. Ohne die genaue Bemessungsgrundlage der BaFin zu kennen, kann jedoch vereinfacht auf die öffentlich verfügbaren Daten der Deutsche Börse abgestellt werden (kumulierte monatliche Umsatzstatistiken Dezember 2021). Daraus ergibt sich in dieser vereinfachten Betrachtung, dass alleine die Unternehmen im Auswahlindex DAX40 über 70 %, gemessen am totalen Order Book Turnover in Euro (Frankfurt Stock Exchange), gemessen am PrimeAllShare ausmachen und damit auch den Hauptanteil der Kosten der Bilanzkontrolle in Deutschland tragen.
Praxistipp: Wegfall des Höchstbetrags
Durch die Änderungen am Umlageverfahren durch das FISG werden mit dem Wegfall des Höchstbetrags einige Unternehmen eine hohe (Kosten-)Belastung aus der Umlage tragen. Der Nachweis der Korrelation von Höhe der Börsenumsätze und Komplexität eines Bilanzkontrollverfahrens ist jedoch nicht offensichtlich.
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