Rz. 8

Die Vorschrift verpflichtet den GKV-Spitzenverband, in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen verbindliche Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge zu treffen (§§ 23, 76 SGB IV). Der Spitzenverband Bund soll damit im Beitrags- und Meldeverfahren einen einheitlichen Prozess- und Verfahrensablauf sicherstellen. Darüber hinaus soll stärker als zuvor eine einheitliche Rechtsanwendung im Beitragseinzug sichergestellt werden (BT-Drs. 16/3100 S. 162).

 

Rz. 8a

Ausdrücklich ist der GKV-Spitzenverband (bis zum 31.12.2022) in der Pflicht, Empfehlungen zur Benennung und Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs. 4 SGB IV (zentrale Weiterleitungsstellen) zu geben, an die Arbeitgeber ab dem Jahr 2011 ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen entrichten können (Satz 2, aufgehoben zum 1.1.2023). Die Regelung des § 28f Abs. 4 SGB IV sah vor, dass der Arbeitgeber auf Antrag die Beitragsnachweise bei der beauftragten Stelle einreichen kann. Die Zuordnung der Beitragsnachweise erfolgt heute jedoch direkt über die Kommunikationsserver i. S. d. § 96 SGB IV, ohne dass eine weitere Stelle im Verfahren zu beteiligen ist. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind die auf den Kommunikationsservern eingehenden Meldungen des Arbeitgebers unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. § 28f Abs. 4 SGB IV ist somit nicht mehr notwendig und kann gestrichen werden. Als Folgeregelung wurde Satz 2 aufgehoben.

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