Rz. 18b

Während einer Amtszeit ist es nicht zulässig, die Vorstandsvergütung zu erhöhen (Satz 8). Automatische Vergütungsanpassungen oder auch die vertragliche Möglichkeit, eine Anpassung in gewissen zeitlichen Abständen zu verhandeln, haben in der Vergangenheit zu einer stetigen Erhöhung der Vergütung geführt, ohne dass dieser rechtsaufsichtlich sicher entgegengetreten werden konnte (BT-Drs. 19/6337 S. 102). Die in den Verträgen häufig in Bezug genommenen Tarifsteigerungen sind kein geeignetes Kriterium, da es sich bei Vorstandsgehältern um außertarifliche Vergütungen handelt. Für die Dauer der Amtsperiode sind daher grundsätzlich keine Vergütungserhöhungen zulässig. In Anbetracht der erreichten Höhe der Vergütung und der befristeten Laufzeit der Verträge ist es zumutbar, in diesem Zeitraum auf Anpassungen zu verzichten.

 

Rz. 18c

Die Vergütung umfasst die monetären Vergütungsteile, die Versorgungszusagen, die sonstigen Leistungen, insbesondere für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sowie Nebenleistungen aller Art. Diese Vergütung, die zuletzt nach § 35a Abs. 6a Satz 1 SGB IV gebilligt wurde, ist die Grundlage für eine zustimmungsfähige Vergütung. Sie kann zum Beginn einer neuen Amtszeit nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes erhöht werden (Satz 9). Hierbei ist ausschließlich eine Erhöhung der Grundvergütung nach Maßgabe der diesbezüglichen Entwicklung des Verbraucherpreisindexes zulässig (BT-Drs. 19/6337 S. 102). Eine weitere Erhöhung der Grundvergütung ist nicht zustimmungsfähig, ebenso wenig wie eine Erhöhung der sonstigen Vergütungsbestandteile.

 

Rz. 18d

Die Aufsichtsbehörde wird im Rahmen einer Ermessensentscheidung befugt, zu Beginn einer neuen Amtszeit eine niedrigere Vergütung anzuordnen (Satz 10). Dies kann insbesondere in Fällen eines Amtswechsels notwendig sein, um die unterschiedlichen Erfahrungswerte des alten bzw. neuen Vorstands angemessen in der Vergütung abbilden zu können (BT-Drs. 19/6337 S. 102).

 

Rz. 18e

Finanzielle Zuwendungen nach § 35a Abs. 6 Satz 3 SGB IV sind auf die Vergütungen der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an den GKV-Spitzenverband abzuführen (Satz 11). Dazu gehören alle finanziellen Zuwendungen, die dem Vorstandsmitglied im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden. Der Vorstands-Dienstvertrag muss darüber eine Regelung enthalten.

 

Rz. 18f

Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig (Satz 12). Eine solche Vereinbarung liegt vor, wenn dem Vorstandsmitglied Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (z. B. Alter, Tod, Krankheit, Invalidität) zugesagt werden (BT-Drs 19/6337 S. 103). Zur Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Vorstandsvergütungen sind daher nur Zusagen zulässig, die sich über einen Beitrag während der Amtszeit finanzieren. Dies soll verhindern, dass der GKV-Spitzenverband Verpflichtungen eingeht, deren Höhe bei Vertragsschluss nicht absehbar ist. Insbesondere einzelvertraglich vereinbarte Direktzusagen bergen das Risiko, dass die tatsächlichen Kosten im Voraus nicht quantifizierbar sind.

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