Rz. 9

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates ist anderweitig geregelt (§ 217 c Abs. 1 Satz 1). Mitglied des Verwaltungsrates kann nur sein, wer dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse als ordentliches Mitglied angehört oder dort ehrenamtliches Vorstandsmitglied ist. Eine Stellvertreterfunktion legitimiert dazu nicht. Vergleichbare Regelungen gelten auch für die Bildung des Verwaltungsrates der Landesverbände (§ 209 Abs. 3). Ehrenamtliche Vorstände sind bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte und der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eingesetzt.

 

Rz. 10

Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung wird als Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Verwaltungsrat nicht gefordert. Die Mitglieder werden für 6 Jahre gewählt (§ 217c, § 58 SGB IV). Für den konstituierenden Verwaltungsrat war dazu eine abweichende Regelung vorgesehen: Die verkürzte Amtsdauer endete 7 Monate nach den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung (2012). Diese Besonderheit sollte zu einer Übereinstimmung mit der zeitlichen Taktung in den Amtsperioden der Mitgliederkassen führen. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass die Ergebnisse der allgemeinen Wahlen sich möglichst zeitnah im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes abbilden (BT-Drs. 16/4247 S. 52). Aus dieser ausdrücklichen Ausnahme sowie der vom Gesetzgeber gewollten Übereinstimmung zu einer Mitgliedschaft der Verwaltungsratsmitglieder zu einer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Mitgliedskasse ergibt sich, dass die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes automatisch endet, wenn in allen anderen denkbaren Fällen die Mitgliedschaft in der Selbstverwaltung der Mitgliedskasse endet. Für den Verlust der Mitgliedschaft gilt im Übrigen § 59 SGB IV.

 

Rz. 11

Unvereinbar mit der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat ist die gleichzeitige Ausübung einer hauptamtlichen Vorstandstätigkeit bei einer Krankenkasse. Der Gesetzgeber sieht dies aufgrund der klassischen Gewaltenteilung als nicht zulässig an (legislative und exekutive Aufgabentrennung). Hinzu kommt, dass es angesichts der vielfältigen und umfangreichen gesetzlichen Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes schlicht ein Gebot der Zweckmäßigkeit ist, dass ein Mitglied des Verwaltungsrates nicht zugleich eine hauptamtliche Vorstandstätigkeit für eine Krankenkasse ausübt (BT-Drs. 16/3100 S. 161). Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben das Amt ehrenamtlich aus (§ 40 SGB IV).

 

Rz. 12

Die spezialgesetzlichen Möglichkeiten der Aufsichtsbehörde zu einer Ersatzvornahme sind in § 217 i geregelt. Die Norm ist dem § 37 SGB IV nachgebildet, enthält jedoch detailliertere Vorgaben zum Verfahren des Selbsteintritts. Das Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen ist nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte gegeben. Es besteht nicht, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen (BSG, Urteil v. 18.5.2021, B 1 A 2/20 R).

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