Rz. 26

An versorgungsbezogenen Entscheidungen des Vorstandes zu

  • Verträgen sowie
  • Richtlinien und Rahmenvorgaben oder
  • vergleichbare Entscheidungen (z. B. Festbetragsfestsetzungen oder Entscheidungen zum Hilfsmittelverzeichnis)

ist der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss im Vorfeld der entsprechenden Beschlussfassung zu beteiligen (Satz 1). Dazu hat sich der Vorstand mit dem Ausschuss ins Benehmen zu setzen. Der Vorstand kann auch ohne eine Äußerung des Ausschusses entscheiden, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht und der Ausschuss nicht in angemessener Zeit eine Stellungnahme abgibt (BT-Drs. 19/15662 S. 84). Darüber hinaus kann der Ausschuss zu sonstigen Entscheidungen des Vorstandes unaufgefordert eine Stellungnahme abgeben (Satz 5).

 

Rz. 27

Der Vorstand hat die Empfehlungen des Ausschusses zu beachten (Satz 2). Davon sind Entscheidungen des Vorstands ausgenommen, mit denen Beschlüsse des Verwaltungsrats umgesetzt werden (Satz 3). Bei entsprechenden Entscheidungen ist es im Vorfeld nicht erforderlich, den Ausschuss zu beteiligen. Der Vorstand kann außerdem in begründeten Fällen von den Empfehlungen des Ausschusses abweichen (Satz 4; z. B. wenn Haftungsrisiken bestehen). Die Gründe dafür sind dem Ausschuss schriftlich mitzuteilen.

 

Rz. 28

Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin das Nähere zum Verfahren und zur Beschlussfassung regeln (Satz 6). Darüber ist Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen.

 

Rz. 29

Der Ausschuss kann Vertreter in Sitzungen gesetzlicher Gremien entsenden, denen der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes angehört (Satz 7). Der Informationsfluss und die Akzeptanz gegenüber dem Vorstand des GKV-Spitzenverbandes werden gestärkt (BT-Drs. 19/15662 S. 84). Die Regelung ist kritisch, weil im Einzelfall in das Organisationsrecht der gesetzlichen Gremien eingegriffen wird, wenn deren Statuten vorsehen, dass nur ein Vertreter des GKV-Spitzenverbandes an Sitzungen teilnimmt (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 217b Rz. 41.1).

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