Rz. 5

Die Satzung enthält Bestimmungen über den Namen, den Bezirk und den Sitz des Verbandes. Der Name muss sowohl die Kassenart als auch die regionale Zuordnung des Verbandes bezeichnen, soweit es sich nicht um einen landesweit organisierten Landesverband handelt. Existiert nur ein Landesverband der Kassenart in einem Bundesland, reicht die Nennung des Bundeslandes (§ 207 Abs. 1). Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände oder ist der Landesverband länderübergreifend (§ 207 Abs. 2 und 3), muss dies in der Satzung zum Ausdruck kommen. Der Sitz des Verbandes muss in dem Bundesland liegen, für das er gebildet wurde (aber § 207 Abs. 1, wonach die Landesverbände in jedem Bundesland zu bilden sind).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge