Rz. 8

Der durch das Präventionsgesetz mit Wirkung zum 1.1.2016 eingefügte Abs. 3 (vgl. Rz. 1) verpflichtet die Krankenkassen, den Unternehmen Beratungsunterstützung in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen für betriebliche Gesundheitsförderung anzubieten. Die Strukturen hierfür sind bereits durch die Geschäfts- und Servicestellen der Krankenkassen, die gemeinsamen Servicestellen nach §§ 22 und 23 SGB IX und moderner Kommunikationsmittel und -medien vorhanden. Die auch für die betriebliche Gesundheitsförderung erforderliche Zusammenarbeit der Krankenkassen wird gefördert. Gleichzeitig wird ein niedrigschwelliger Zugang zu den Leistungen für Unternehmen geschaffen.

Die Koordinierungsstellen haben insbesondere über Leistungen nach Abs. 1 zu informieren und zu klären, welche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen im Betrieb erbringt (Abs. 3 Satz 2). Die Ergänzung von Satz 2 durch das GVWG (vgl. Rz. 1c) ermöglicht nunmehr den regionalen Koordinierungsstellen der Krankenkassen, Betriebe nicht nur individuell, sondern auch im Rahmen von überbetrieblichen Netzwerken zu betreuen. Derartige Netzwerke können insbesondere solche Betriebe für die betriebliche Gesundheitsförderung sensibilisieren, motivieren und unterstützen, die noch nicht über ausreichende interne Ressourcen für die Organisation von betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen verfügen. Dabei soll die Förderung überbetrieblicher Netzwerke den Austausch zwischen anderen Betrieben und die Entwicklung gemeinsamer Aktivitäten mithilfe der Krankenkassen auch in Kooperation mit örtlichen Unternehmensorganisationen sowie den maßgeblichen Verbänden der Träger der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie weiterer Sozialversicherungsträger anregen (BT-Drs. 19/30550 S. 24). Die Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisation (IHK, Handwerkskammern und Innungen) an den Beratungen nach Abs. 3 Satz 3 eröffnet die Nutzung vorhandener örtlicher Netzwerke. Aufgaben, Arbeitsweise und Finanzierung der Koordinierungsstellen sowie die Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisationen haben die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam durch Kooperationsvereinbarungen zu bestimmen (Abs. 3 Satz 4). Folge der Regelung in Abs. 3 Satz 5 ist, dass die zum Zwecke der Erarbeitung und Durchführung von Kooperationsvereinbarungen nach Satz 4 erfolgende Bildung von Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen nicht der vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bedarf.

Das PpSG (vgl. Rz. 1a) hat Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 als Folge der in § 20 Abs. 6 vorgesehenen Erhöhung des Mindestausgabewertes für Leistungen zu betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b für Einrichtungen i. S. d. § 107 Abs. 1 und für Einrichtungen i. S. d. § 78 Abs. 1 und 2 SGB XI angepasst. Die Krankenkassen haben diese Einrichtungen verstärkt zu unterstützen und zu beraten (Satz 1). Ferner sollen gemäß Satz 3 an der Beratung in den regionalen Koordinierungsstellen auch die für die Träger von Krankenhäusern sowie für die Träger der Pflegeeinrichtungen maßgeblichen Verbände beteiligt werden. Satz 4 stellt sicher, dass neben den örtlichen Unternehmensorganisationen künftig auch die für die Träger von Krankenhäusern sowie für die Träger der Pflegeeinrichtungen maßgeblichen Verbände an den Kooperationsvereinbarungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen beteiligt werden.

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