Rz. 6

Die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Unterstützung mit der Entwicklung der Art und der Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen zu beauftragende Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung soll dazu beitragen, dass die von den Krankenkassen erbrachten Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten auch Wirkung entfalten. Ab dem Jahr 2016 müssen die Krankenkassen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kooperieren. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verfügt über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Prävention und Gesundheitsförderung ebenso wie im Bereich Qualität, Entwicklung und -sicherung. Gleichzeitig wird dadurch gewährleistet, dass die vorhandenen Programme und Maßnahmen im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung einbezogen werden.

 

Rz. 7

Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Auftrags sollten der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstmals bis zum 30.11.2015 miteinander vereinbaren. Da bis zu diesem Datum eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, erbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 unter Berücksichtigung der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 festgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie unter Beachtung der in der Rahmenvereinbarung nach § 20f getroffenen Festlegungen und des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 (Abs. 4 Satz 2).

 

Rz. 8

Die Mittel für die Vergütung, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung entrichtet, werden von den Krankenkassen aufgebracht (Abs. 4 Satz 3). Der Frage, ob die Finanzierung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit angesiedelten Fachbehörde Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsgemäß sei (vgl. BT-Drs. 18/5261 S. 52), ist der Gesetzgeber letztlich nicht weiter nachgegangen. Der Verweis in Satz 4 auf § 89 Abs. 3 bis 5 SGB X stellt klar, dass die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses verpflichtet ist, die erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf Verlangen des Auftraggebers über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen und die Bundeszentrale an seine Auffassung zu binden.

 

Rz. 9

Der durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. Rz. 1c) in Abs. 3 angefügte Satz 8 ist eine Folgeänderung zu der durch dasselbe Gesetz erfolgten Änderung von § 20 Abs. 6. Mit der dort vorgesehenen Entbindung der Krankenkassen zur Verausgabung auch der für Leistungen nach § 20a vorgesehenen Mindestbeträge für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten entfällt hierdurch im Jahr 2020 auch die Verpflichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Leistung der Vergütung an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach § 20a Abs. 3 Satz 4.

Das Gesetz zur Änderung des SGB V v. 15.5.2023 (vgl. Rz. 1d) hat Abs. 3 und 4 durch die neuen Absätze 3 bis 8 ersetzt. Grund dafür war das Urteil des BSG v. 18.5.2021 (B 1 A 2/20 R). Danach verstießen die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Rahmen der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten gegen Regelungen des Grundgesetzes zu Verwaltungskompetenzen des Bundes.

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